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Urteil Leasing- und Wartungskosten für Rauchmelder


Schlagworte

Leasing- und Wartungskosten für Rauchmelder

Leitsätze

1. Miet- oder Leasingkosten für die Anmietung eines Rauchmelders durch den Vermieter sind nicht als Betriebskosten umlagefähig. 

2. Auch wenn mietvertraglich vereinbart ist, dass neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umlegbar sind, sind Wartungskosten für Rauchmelder nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar, sofern öffentlich-rechtlich die Wartungspflicht dem Mieter obliegt und die Mietparteien vertraglich keine anderweitige Regelung getroffen haben.

(Leitsätze der Redaktion)

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