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  1. 37290/97 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Ausreiseverkauf
    Leitsatz: Die deutsche Rechtsprechung zu der Frage, ob der Zwang der DDR auf DDR-Bürger, vor der Ausreise Immobilien zu veräußern, einen Eingriff in das Eigentum bedeutet, verstößt jedenfalls dann nicht gegen Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls, wenn der Veräußerungsvertrag erst am 8. Dezember 1989 geschlossen worden ist.
    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion
    12.12.2002
  2. 22 C 5056/25 EVWEG - Zur Pflicht des Sondereigentümers, die Betretung seines Sondereigentums zur Lokalisierung und ggf. Beendigung eines Wassereintritts als Notmaßnahme zu dulden erfasst auch den Fall von vermietetem Sondereigentum
    Leitsatz: 1. Ein Wohnungseigentümer hat das Betreten seines Sondereigentums zum Zwecke der Lokalisierung und ggf. Beendigung des Wasseraustritts als Notmaßnahme zu dulden; der Duldungsanspruch kann auch im einstweiligen Verfahren durchgesetzt werden. Die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten der Gemeinschaft durch den Verwalter bedarf keiner vorherigen Beschlussfassung.2. Die Pflicht des Sondereigentümers zu Duldung des Betretens seines Sondereigentums entfällt auch nicht durch die Vermietung der Wohnung. 3. Es entspricht auch ordnungsgemäßer Verwaltung, dass der Verwalter unmittelbar nach Mitteilung eines Wasserschadens eine Handwerkerfirma zum Zwecke der Ursachenforschung und Behebung der Ursache als Notmaßnahme beauftragt.
    AG Mitte
    04.12.2025
  3. VG 29 K 64.09 - Verwirkung eines Vermögenszuordnungsanspruches
    Leitsatz: Das Recht, den Eigentumsübergang eines Grundstücks als Fondsvermögen durch deklaratorischen Vermögenszuordnungsbescheid feststellen zu lassen, kann verwirkt sein, wenn der Rechtsnachfolger des früheren Fondsinhabers durch Veräußerung der zum Fondsvermögen gehörenden Baulichkeiten sein Desinteresse an dem Vermögenswert bekundet hat. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    VG Berlin
    03.02.2011
  4. VfgBbg 2/13 - Opferrente; Entschädigungsleistungen; Ausgleichsleistungen; rechtliches Gehör; Rechtsschutzgarantie; Willkürverbot; strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren; mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren; Leistungsausschluss bei Verpflichtungserklärung gegenüber „Sicherheitsorganen“; Zwangslage; Freiwilligkeit
    Leitsatz: 1. Das Beschwerdegericht hat die erstinstanzliche Entscheidung darüber, ob Ausgleichsleistungen für politisch bedingte Freiheitsentziehung wegen einer Verpflichtungserklärung gegenüber „Sicherheitsorganen" ausgeschlossen sind, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig zu überprüfen, so dass ggf. auch im Beschwerdeverfahren eine mündliche Erörterung mit persönlicher Anhörung des Antragstellers nach § 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 StrRehaG durchzuführen ist. 2. Ob eine Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei „freiwillig" war, und welches Maß an Widerstand gegen das Ansinnen zur verdeckten Zusammenarbeit mit den „Sicherheitsorganen" erwartet werden konnte, kann unter Geltung des Gleichheitssatzes nicht vom damaligen Haftgrund abhängen, weil für den Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen allein die Zwangslage maßgebend ist; auf welcher Art Straftaten die eine Zwangslage begründende Inhaftierung beruhte, kommt es dagegen nicht an. (Leitsätze der Redaktion)
    LVerfG Brandenburg
    24.01.2014
  5. 1 BvR 2465/13 - Achtungsanspruch Verstorbener reicht nicht weiter als der Ehrschutz Lebender
    Leitsatz: ...vom obersten Gericht der DDR u. a...
    BVerfG
    24.01.2018
  6. VII ZR 245/23 - Verjährungsfrist des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung
    Leitsatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB (in der Fassung vom 23. Oktober 2008) beginnt in entsprechender Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit.
    BGH
    21.11.2024
  7. V ZR 282/20 - Mangelkenntnis bei Grundstückskauf durch vollmachtlosen Vertreter
    Leitsatz: Wird der Käufer bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten, kommt es für seine Kenntnis vom Mangel i.S.v. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigungserklärung an; solange er die Genehmigungserklärung nicht in den Verkehr gebracht hat, muss er neu gewonnene Kenntnisse über Mängel der Kaufsache gegen sich gelten lassen.
    BGH
    06.05.2022
  8. V ZR 106/21 - Beeinträchtigung des Zugangs zum Sondereigentum durch Hindernisse im Be-reich des Gemeinschaftseigentums
    Leitsatz: 1. Beeinträchtigen oder erschweren andere Wohnungseigentümer oder Dritte den Zugang zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden; das gilt auch dann, wenn die Hindernisse brandschutzrechtlich unzulässig sind (hier: Halten in einer Feuerwehrzufahrt). 2. Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt zusagt, ist nichtig.
    BGH
    28.01.2022
  9. VII ZR 184/17 - Verjährungsfrist bei Photovoltaikanlagen
    Leitsatz: Zur Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für den Einbau einer in die Fassade integrierten Photovoltaikanlage bei der grundlegenden Umgestaltung eines Bürogebäudes in ein Studentenwohnheim.
    BGH
    10.01.2019
  10. V ZR 96/16 - Nachträglicher Einbau eines Aufzuges in WEG, Treppenlift
    Leitsatz: 1. Der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen; er begründet in aller Regel - anders als etwa der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe - auch dann einen Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG für die übrigen Wohnungseigentümer, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.  2. Soll der einzubauende Personenaufzug nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt; hierfür bedarf es einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer.
    BGH
    13.01.2017