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Urteil Auskunft nach § 556g BGB durch Angabe des Baujahrs im Exposé
Schlagworte
Auskunft nach § 556g BGB durch Angabe des Baujahrs im Exposé
Leitsatz
Ein dem Mieter vor Vertragsschluss in Textform überlassenes Exposé, das einen deutlichen Hinweis auf das Baujahr enthält, ermöglicht dem Mieter, sich über die Geltung bzw. Nichtgeltung der Mietpreisbremse hinreichend zu informieren. (Leitsatz der Redaktion)
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