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Suchergebnis Urteilssuche (1971 - 1980 von 7938)

  1. V ZR 68/10 - Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde
    Leitsatz: Hat das Landgericht bei Erlass eines vor dem 1. Juli 2012 verkündeten Berufungsurteils in einer WEG-Sache die Revision nicht zugelassen, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO nicht statthaft. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    11.11.2010
  2. V ZR 164/09 - Eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen der Wohnungseigentümer bei Bestimmung abweichender Kostenverteilungsschlüssel; Nichtbeachtung des Gebrauchsmaßstabs; ordnungsgemäße Verwaltung; Anspruch auf Gleichbehandlung; Unterlaufen des allgemeinen Kostenverteilungsschlüssels; Umlagemaßstab; anfechtbarer und nichtiger Beschluss; Verteilungsmaßstab
    Leitsatz: a) Die Wohnungseigentümer haben bei der Bestimmung eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 4 WEG ein nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen; das ist überschritten, wenn der Kostenverteilungsschlüssel nicht durch den in der Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab, sondern von anderen Gesichtspunkten bestimmt wird. b) Ein Beschluss nach § 16 Abs. 4 WEG muss den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung genügen. Daran fehlt es, wenn die für den Einzelfall beschlossene Änderung des Kostenverteilungsschlüssels einen Anspruch der betroffenen Wohnungseigentümer auf Gleichbehandlung in künftigen Fällen auslöst und so den allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel unterläuft. Ein solcher Verstoß führt zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses.
    BGH
    18.06.2010
  3. XII ZR 234/95 - Schriftform; Urkunde; Bezugnahme; Mietvertrag
    Leitsatz: a) Die Schriftform des § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Numerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt. b) § 566 BGB stellt keine darüber hinausgehenden Anforderungen an die äußere Beschaffenheit der Vertragsurkunde.
    BGH
    24.09.1997
  4. VII ZR 283/95 - Werkvertrag; Architektenvertrag; Ingenieurvertrag; Honoraranspruch; Gebührentatbestand; Grundleistung; Grundhonorar
    Leitsatz: a) Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln. b) Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, läßt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen. c) Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu.
    BGH
    24.10.1996
  5. 1 W 102/24 - Handschriftliche Ergänzungen oder Streichungen in Urkunden
    Leitsatz: Bei der Prüfung, ob eine Urkunde Mängel i.S.v. § 419 ZPO enthält, die geeignet sind, die Vermutungswirkung des § 440 Abs. 2 ZPO zu erschüttern, können die Feststellungen nicht darauf beschränkt bleiben, die Urkunde enthalte - vorliegend handschriftliche - Ergänzungen oder Durchstreichungen. Es muss darüber hinaus der ursprüngliche Inhalt und der, den die Urkunde mit den Ergänzungen erhalten hat, in den Blick genommen werden. Ergibt sich erst mit den Ergänzungen ein - im Grundbuch - vollziehbarer Inhalt, ist die Annahme naheliegend, dass die Änderungen der Urkunde mit Willen der Personen erfolgt sind, deren Unterschrift ein Notar beglaubigt hat.
    KG
    27.06.2024
  6. 2 U 27/23 - Kündigung bis zur nachträglichen Heilung der Schriftform
    Leitsatz: 1. Die nachträgliche Errichtung einer dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB genügenden Vereinbarung entfaltet nur Wirkung ex nunc. Dies folgt mit Rücksicht auf die Regelung in § 311 BGB zur Heilung von formnichtigen Rechtsgeschäften bei Nichteinhaltung der notariellen Beurkundung aus einem argumentum a fortiori.2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Treuwidrigkeit von Kündigungen wegen Einhaltung der Schriftform in Fällen der Existenzgefährdung findet auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung.3. § 314 Abs. 3 BGB ist bei der Kündigung von Gewerberaummietverhältnissen nicht anwendbar.
    OLG Celle
    30.06.2023
  7. 3 U 144/20 - Wartungskosten nur mit Kostenobergrenze, Kosten einer „Vor-Ort-Betreuung“, Betriebskosten
    Leitsatz: 1. Positionen, die nicht in der BetrKV definiert sind, müssen so konkret beschrieben werden, dass der Mieter abschätzen kann, welche Kosten auf ihn zukommen; die Verwendung nicht näher erläuterter Begriffe wie „Center-Management“, „Raumkosten“ oder „Allgemeiner Service“ reicht nicht aus.2. Wartungskosten können auch in Geschäftsraummietverträgen formularvertraglich nicht ohne Kostenobergrenze wirksam umgelegt werden.(Leitsätze der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    05.04.2022
  8. 21 U 66/16 - Keine bauablaufbezogene Darstellung bei Ansprüchen nach § 642 BGB, Kündigungsvergütung
    Leitsatz: ...ist, kann das Gericht deshalb unter den...
    KG
    16.02.2018
  9. 6 U 117/13 - Ausschluss des Konkurrenzschutzes
    Leitsatz: Der formularmäßige Ausschluss des Konkurrenzschutzes ist dann unwirksam, wenn der Mieter neben der Betriebspflicht und der Sortimentsbindung auch verpflichtet ist, das Preisniveau vergleichbarer Mitbewerber zu unterschreiten. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    25.11.2014
  10. 1 W 57/11 - Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum an geschiedenen Ehegatten; ideeller Miteigentumsanteil
    Leitsatz: 1. Ein Zustimmungserfordernis gemäß § 12 WEG erfasst, falls es ohne nähere Einschränkung vereinbart ist, auch die nur teilweise Veräußerung des Wohnungs- oder Teileigentums in Form eines ideellen Miteigentumsanteils und die Veräußerung an einen Erwerber, der bereits Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist. 2. Ist als Ausnahme von einem Zustimmungserfordernis gemäß § 12 WEG die „Veräußerung an Ehegatten" vereinbart, so gilt diese nicht für eine Veräußerung an den geschiedenen Ehegatten, die erst nach Rechtskraft der Scheidung schuldrechtlich vereinbart wird.
    KG
    01.03.2011