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Suchergebnis Urteilssuche (1981 - 1990 von 8028)
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V ZR 53/14 - Keine am Buchstaben haftende Auslegung des Klageantrags im Beschlussanfechtungsverfahren; Quorum; Öffnungsklausel; Mehrheitsbeschluss; Beschlusskompetenz für Änderung der KostenverteilungLeitsatz: Auch bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung des Klageantrags - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung unter Einbeziehung der gesamten Klageschrift nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten.BGH12.12.2014
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III ZR 37/13 - Anforderungen an Entschädigungsanspruch für überlange Verfahrensdauer; unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens; Leistungsklage; Feststellungsklage; immaterielle Nachteile; Entschädigung; Wiedergutmachung; BauprozessUrteil: ...Gericht könne aber eine Wiedergutmachung...BGH23.01.2014
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V ZB 134/11 - Festsetzung einer Sondervergütung des VerwaltersLeitsatz: Eine Sondervergütung des Verwalters für die Bearbeitung eines Rechtsstreits gegen einen Wohnungseigentümer gehört jedenfalls dann nicht zu den nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn der Verwalter die Ansprüche der WEG im eigenen Namen geltend macht.BGH17.11.2011
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VIII ZR 151/10 - Heizkostenabrechnung; mehrere Wohngebäude als Abrechnungseinheit; Wirtschaftseinheit; Gemeinschaftsheizung; Verwendung eines unrichtigen BerechnungsfaktorsLeitsatz: 1. Der Vermieter darf Heizungs- und Warmwasserkosten als Wirtschaftseinheit zusammenfassen und einheitlich abrechnen, wenn die mehreren Wohngebäude von Beginn des Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt worden sind. 2. Die Verwendung eines falschen - aber nachvollziehbaren - Berechnungsfaktors in der Betriebskostenabrechnung führt nicht ohne Weiteres zur Unbegründetheit der Nachforderungsklage. (Leitsätze der Redaktion)BGH02.02.2011
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V ZR 68/10 - Unzulässige NichtzulassungsbeschwerdeLeitsatz: Hat das Landgericht bei Erlass eines vor dem 1. Juli 2012 verkündeten Berufungsurteils in einer WEG-Sache die Revision nicht zugelassen, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO nicht statthaft. (Leitsatz der Redaktion)BGH11.11.2010
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V ZR 164/09 - Eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen der Wohnungseigentümer bei Bestimmung abweichender Kostenverteilungsschlüssel; Nichtbeachtung des Gebrauchsmaßstabs; ordnungsgemäße Verwaltung; Anspruch auf Gleichbehandlung; Unterlaufen des allgemeinen Kostenverteilungsschlüssels; Umlagemaßstab; anfechtbarer und nichtiger Beschluss; VerteilungsmaßstabLeitsatz: a) Die Wohnungseigentümer haben bei der Bestimmung eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 4 WEG ein nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen; das ist überschritten, wenn der Kostenverteilungsschlüssel nicht durch den in der Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab, sondern von anderen Gesichtspunkten bestimmt wird. b) Ein Beschluss nach § 16 Abs. 4 WEG muss den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung genügen. Daran fehlt es, wenn die für den Einzelfall beschlossene Änderung des Kostenverteilungsschlüssels einen Anspruch der betroffenen Wohnungseigentümer auf Gleichbehandlung in künftigen Fällen auslöst und so den allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel unterläuft. Ein solcher Verstoß führt zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses.BGH18.06.2010
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XII ZR 234/95 - Schriftform; Urkunde; Bezugnahme; MietvertragLeitsatz: a) Die Schriftform des § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Numerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt. b) § 566 BGB stellt keine darüber hinausgehenden Anforderungen an die äußere Beschaffenheit der Vertragsurkunde.BGH24.09.1997
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VII ZR 283/95 - Werkvertrag; Architektenvertrag; Ingenieurvertrag; Honoraranspruch; Gebührentatbestand; Grundleistung; GrundhonorarLeitsatz: a) Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln. b) Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, läßt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen. c) Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu.BGH24.10.1996
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1 W 102/24 - Handschriftliche Ergänzungen oder Streichungen in UrkundenLeitsatz: Bei der Prüfung, ob eine Urkunde Mängel i.S.v. § 419 ZPO enthält, die geeignet sind, die Vermutungswirkung des § 440 Abs. 2 ZPO zu erschüttern, können die Feststellungen nicht darauf beschränkt bleiben, die Urkunde enthalte - vorliegend handschriftliche - Ergänzungen oder Durchstreichungen. Es muss darüber hinaus der ursprüngliche Inhalt und der, den die Urkunde mit den Ergänzungen erhalten hat, in den Blick genommen werden. Ergibt sich erst mit den Ergänzungen ein - im Grundbuch - vollziehbarer Inhalt, ist die Annahme naheliegend, dass die Änderungen der Urkunde mit Willen der Personen erfolgt sind, deren Unterschrift ein Notar beglaubigt hat.KG27.06.2024
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2 U 27/23 - Kündigung bis zur nachträglichen Heilung der SchriftformLeitsatz: 1. Die nachträgliche Errichtung einer dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB genügenden Vereinbarung entfaltet nur Wirkung ex nunc. Dies folgt mit Rücksicht auf die Regelung in § 311 BGB zur Heilung von formnichtigen Rechtsgeschäften bei Nichteinhaltung der notariellen Beurkundung aus einem argumentum a fortiori.2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Treuwidrigkeit von Kündigungen wegen Einhaltung der Schriftform in Fällen der Existenzgefährdung findet auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung.3. § 314 Abs. 3 BGB ist bei der Kündigung von Gewerberaummietverhältnissen nicht anwendbar.OLG Celle30.06.2023
