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Urteil Schreibfehler bei der Adressangabe von Vergleichswohnungen
Schlagworte
Schreibfehler bei der Adressangabe von Vergleichswohnungen
Leitsatz
Begründet der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen mit Vergleichswohnungen, so macht ein offensichtlicher Schreibfehler bei der Angabe der Hausnummer die Erklärung nicht (formell) unwirksam.
(Leitsatz der Redaktion)
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