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  1. 4 C 1/22 - Keine Mietminderung für Katzenlärm
    Leitsatz: Auch in einem hellhörigen Haus sind Lärmbeeinträchtigungen durch Katzen als sozialadäquat hinzunehmen, wenn der Trittschallschutz den Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung entspricht.(Leitsatz der Redaktion)
    AG Spandau
    18.10.2023
  2. 1 AR 22/95 - Restitutionsverfahren; Rückerstattungsverfahren; Anwaltspflichten
    Leitsatz: Zu den Pflichten des Rechtsanwalts im Rückerstattungsverfahren.
    Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg, Kammer II,
    04.05.1995
  3. 1 U 22/95 - Bodenreformgrundstück, Vererblichkeit, Besitzwechsel
    Leitsatz: a) Das Recht an Bodenreformgrundstücken war jedenfalls vor dem Inkrafttreten der DDR VO über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 nicht vererblich. Waren sie vor dem Inkrafttreten des 2. VermRÄndG mit Genehmigung der DDR-Behörden zur Nutzung in andere Hände übergegangen, wirkt sich zugunsten der Erben des Vornutzers das DDR-Bodenreformgesetz vom 6. März 1990 nicht aus. b) Die Vorschriften des Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB zur Abwicklung der Bodenreform verstoßen nicht gegen Art. 14 GG.  
    OLG Brandenburg
    20.12.1995
  4. BVerwG 4 C 5.12 - Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe; Drittschutz; Gebot der Rücksichtnahme
    Leitsatz: Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, so fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus zu bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme.
    BVerwG
    05.12.2013
  5. 85 S 293/14 WEG - Einbau eines französischen Fensters
    Leitsatz: Bringt der zusätzliche Einbau eines französischen Fensters für andere Wohnungseigentümer keinen übermäßigen Nachteil, besteht ein Anspruch auf Zustimmung zu der baulichen Veränderung. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    16.12.2015
  6. 70 C 14/10 WEG - Ungenehmigte Parabolantenne; Satellitenschüssel; Grundeigentum; Gemeinschaftseigentum; bauliche Änderungen; Fernsehversorgung über Internet oder Breitbandkabel; Kabelfernsehen
    Leitsatz: Eine ungenehmigte Parabolantenne auf einem Balkon des Wohnungseigentümers ist zu beseitigen; im Prozess ist nicht zu prüfen, ob ein Anspruch auf Zustimmung zur Anbringung besteht. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Neukölln
    17.05.2010
  7. 2Z BR 74/00 - Wohnungseigentum; Reklame an Außenwand
    Leitsatz: Die an der Außenwand eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudes angebrachte, vorspringende Leuchtreklame stellt eine bauliche Veränderung dar, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Soweit es sich dabei jedoch um eine ortsübliche und angemessene Werbung für ein in zulässiger Weise in der Wohnanlage betriebenes Gewerbe handelt, ist diese Zustimmung nicht erforderlich.
    BayObLG
    06.10.2000
  8. 1 S 23256/10 - Bauliche Veränderungen; Umbau einer Gewerbeeinheit; unvermeidliche Nachteile; Teilbaumaßnahmen; zu beurteilendes Gesamtbauvorhaben; additive Zustimmung des Verwalters zu den Baumaßnahmen
    Leitsatz: 1. Werden in mehreren hintereinander unter einem TOP gefassten Beschlüssen diverse einzelne Baumaßnahmen beschlossen, die alle das Ziel haben, eine Gewerbeeinheit umzubauen, darf nicht nur jede einzelne Teilbaumaßnahme für sich allein, isoliert betrachtet und auf Nachteile gemäß § 14 Nr. 1 WEG hin untersucht werden. Es ist dabei vielmehr auch das Gesamtvorhaben insgesamt zu beurteilen (Anschluss an BayObLG NJW-RR 1992, 272). 2. Nachteile infolge der Umbaumaßnahmen sind nicht allein schon deswegen unvermeidlich im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG, weil der Umbau erforderlich ist, um die betroffene Sondereigentumseinheit wirtschaftlich rentabel nutzen zu können. Das gilt auch, wenn die angestrebte Nutzung noch von der Teilungserklärung gedeckt wäre. 3. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass bauliche Änderungen der Zustimmung des Verwalters bedürfen, ist diese Regelung regelmäßig dahin auszulegen, dass dieses Erfordernis zusätzlich zur, nicht anstelle von der Zustimmungspflicht der Eigentümer nach §§ 22 I, 14 Nr. 1 WEG besteht.
    LG München I
    20.06.2011
  9. 24 W 6716/90 - Wohnungseigentum; Fernsehempfangsumrüstung; Nachteil; Kostentragungspflicht
    Urteil: ...Im Beschluß vom 4. November 1991...
    KG
    04.11.1991
  10. 4 K 1621/94 - IHK der DDR; Vermögensübertragung; Tauschgrundstück; Rechtsträgerschaft; Eigentümerstellung; Funktionsnachfolger; Vermögenszuordnung
    Leitsatz: ...bewirtschafteten Grundstück führt. 4. Die heutigen...
    VG Chemnitz
    17.09.1998