V ZB 63/22 - Akteneinsicht, Notar, Befreiung von Pflicht zur Verschwiegenheit
Leitsatz: Der Notar, der von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreit worden ist, entscheidet nachpflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang er einem Beteiligten Einsicht in die Nebenakte gestattet; er ist zur Gewährung der Einsicht in die Nebenakte berechtigt, aber nicht verpflichtet.