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BReg 2 Z 132/88; BReg. 2 Z 2/89 - Wohnungseigentum; Sondernutzungsrecht an Dachräumen; Dachausbau; Ausbau von Dachräumen; bauliche VeränderungLeitsatz: 1. Das einem Wohnungseigentümer eingeräumte Sondernutzungsrecht an "Dachräumen/Speicherräumen" schließt die Befugnis ein, die Räume als Hob byraum oder Werkstatt zu nutzen. 2. Den Ausbau von Dachräumen/Speicherräumen durch den Sondernutzungsberechtigten durch Verschalung des Dachstuhls und Einbau zusätzlicher Dachfenster sowie Installationen zum Anschluß an die Heizung und die Wasser- und Abwasserleitungen brauchen die übrigen Wohnungseigentümer nicht zu dulden, weil sie durch die damit ermöglichte intensivere Nutzung der Dachräume/Speicherräume in ihren Rechten beeinträchtigt werden.BayObLG09.03.1989
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24 W 3237/92 - Formerfordernisse bei der Einlegung der fristgebundenen BeschwerdeLeitsatz: Die im Zivilprozeß an die Inhaltsklarheit des fristgebundenen Rechtsmittels zu stellenden Anforderungen müssen auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: WEG-Verfahren) bei Einlegung der fristgebundenen Erst- oder Rechtsbeschwerde jedenfalls dann gelten, wenn die Beschwerde bei dem Beschwerdegericht eingelegt wird.KG31.03.1993
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2Z BR 21/01 - Mandatieren des Verwalters durch Stimmenmehrheit für Verfahren "einer gegen alle"; Mehrheitsfeststellung ohne EnthaltungenLeitsatz: 1. Ein Beschluß, durch den sich der Verwalter ermächtigen läßt, die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie Rechtsanwälte mit der Interessenwahrnehmung der Wohnungseigentümer zu beauftragen, entspricht im allgemeinen auch dann dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er im Hinblick auf ein Verfahren gefaßt wird, das ein Wohnungseigentümer gegen die übrigen angestrengt hat. Für einen solchen Beschluß genügt die einfache Stimmenmehrheit, falls nicht die Gemeinschaftsordnung anderes festlegt (Ergänzung zu BayObLG WuM 1997, 396). 2. Bei der Beschlußfassung in der Wohnungseigentümerversammlung ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen (wie BGHZ 106, 179).BayObLG10.08.2001
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EnVR 45/13 - Zuhause-Kraftwerk; zulässige Stromzähler bei Kraft-Wärme-Kopplung im Rahmen einer Contracting-Lösung; BHKW; LichtblickLeitsatz: ...Anordnungsmöglichkeiten zu. 4. Eine einwandfreie Messung...BGH14.04.2015
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V ZB 36/01 - Erforderliche Rechtsmittelbelehrung in WohnungseigentumssachenLeitsatz: ...das Rechtsmittel einzulegen ist. c...BGH02.05.2002
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2Z BR 107/02 - Vereinbarung statt Beschluß bei nicht formaler Eigentümerversammlung; Errichtung eines CarportsLeitsatz: 1. Wird bei einem "zwanglosen Zusammentreffen" aller Wohnungseigentümer, zu dem keine Einberufung vorliegt und über dessen Ablauf keine Niederschrift erstellt wurde, schriftlich niedergelegt, daß auf einem Pkw-Stellplatz ein Carport errichtet werden darf, handelt es sich um eine Vereinbarung und nicht um einen Eigentümerbeschluß. 2. Bei einem Carport handelt es sich in der Regel um eine optisch nachteilige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums. 3. Ein Sondernutzungsrecht an einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Fläche befreit nicht von der für bauliche Veränderungen erforderlichen Zustimmung nachteilig beeinträchtigter Wohnungseigentümer.BayObLG14.11.2002
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1 VA 25/14 - Automatisierte Grundbuchauskunft, Widerruf der GenehmigungLeitsatz: 1. Der Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 GBO kann ein Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichtzahlung der Abrufgebühren beigefügt werden. Technische Schwierigkeiten beim Abruf von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch berechtigen grundsätzlich nicht, die Kostenrechnungen der Justizverwaltung einseitig zu kürzen. Einwendungen gegen die Kostenrechnungen können im Verfahren nach § 22 JVKostG geltend gemacht werden. 2. Die Landesjustizverwaltung ist berechtigt, bei wiederholten Verstößen gegen die Zahlungspflicht die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Datenübermittlungsverfahren zu widerrufen. (Leitsatz zu 2. von der Redaktion)KG07.07.2015
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V ZR 25/13 - Eigenmächtige bauliche Veränderungen durch einen Wohnungseigentümer (hier: Terrassenüberdachung) als Nachteil für alle Eigentümer; Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Gemeinschaftseigentums; geborene Ausübungsbefugnis der WEGLeitsatz: Eine von einem Wohnungseigentümer eigenmächtig vorgenommene bauliche Maßnahme (hier: Terrassenüberdachung) begründet einen Nachteil für alle Wohnungseigentümer, wenn sie die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erschwert; eine angebotene finanzielle Kompensation lässt den Nachteil nicht entfallen, sondern kann nur als Mittel dienen, um die anderen Wohnungseigentümer zu der Erteilung der Zustimmung zu bewegen. Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, sind im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich geltend zu machen; es besteht - anders als bei Ansprüchen gemäß § 1004 BGB - eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, und zwar auch für Wiederherstellungsansprüche gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB (Fortführung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, GE 2011, 402 = NJW 2011, 1351 f.).BGH07.02.2014
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V ZR 224/11 - Optische Veränderung als gebrauchswerterhöhende Maßnahme; nachteilige bauliche Maßnahme; qualifizierte Mehrheit; Zustimmung aller Wohnungseigentümer; Kosten-Nutzen-VerhältnisLeitsatz: 1. Im Grundsatz kann auch eine bauliche Maßnahme, die eine optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage bewirkt, eine Gebrauchswerterhöhung darstellen und durch qualifizierte Mehrheit beschlossen werden. 2. Dies setzt voraus, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig zu erhöhen; an einer solchen sinnvollen Neuerung wird es unter anderem dann fehlen, wenn die entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten außer Verhältnis zu dem erzielbaren Vorteil stehen. 3. Ist eine erhebliche optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage weder als modernisierende Instandsetzung noch als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen, bedarf sie als nachteilige bauliche Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.BGH14.12.2012
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BVerwG 7 C 60.02 - Ablösebetrag bei Übernahme des Grundpfandrechts durch Ewerber; Beiladung des Entschädigungsfonds oder der Bundesrepublik DeutschlandLeitsatz: 1. Zu einem Rechtsstreit über die Festsetzung eines Ablösebetrages nach § 18 Abs. 1 VermG müssen weder der Entschädigungsfonds noch die Bundesrepublik Deutschland als dessen Trägerin beigeladen werden. 2. Der nach § 1 Abs. 6 VermG Berechtigte muß für ein bei Überführung des zu restituierenden Grundstücks in Volkseigentum untergegangenes Grundpfandrecht auch dann einen Ablösebetrag nach § 18 Abs. 1 VermG leisten, wenn die Belastung bei dem den Schädigungstatbestand begründenden Zwangsverkauf vom Erwerber unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen worden war.BVerwG24.07.2003