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  1. OVG 2 S 1.02 - Bauordnungsrecht; Nachbarschutz; Abstandfläche; öffentliche Grünfläche; Widmung; Bebauungsplan; Abstandfläche auf öffentlicher Grünanlage in Berlin-Mitte
    Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einer "öffentlichen Grünfläche" gewährleistet ist, daß sie unbebaut bleibt und deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln bis zu ihrer Mitte für Abstandflächen in Anspruch genommen werden kann (hier: konkludente Widmung zu DDR-Zeiten, Widmungsfiktion, Erwerbsanspruch der öffentlichen Hand nach § 3 Abs. 1 GrundstücksrechtsbereinigungsG; bevorstehende Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage im Bebauungsplan). 2. Zur Gestattung geringerer Tiefen der Abstandflächen nach § 6 Abs. 13 BauO Bln, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies erfordern.
    OVG Berlin
    11.02.2002
  2. OVG 2 SN 29.01 - Zentrum am Zoo; Bauordnungsrecht; Werbeanlagen; Verunstaltung; Anbringungsort; Giebelwand im Stadtzentrum; Umgebungsschutz; Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung; Denkmalschutz; Hochhaus am Bahnhof Zoologischer Garten; Verunstaltung des Giebels
    Leitsatz: 1. Bei einer ohne Baugenehmigung am Giebel eines Hochhauses in exponierter City-Lage angebrachten großflächigen Werbeanlage mit wechselnden Inhalten (über 200 m2) ist wegen der negativen Vorbildwirkung die Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegen den Eigentümer des Gebäudes gerichteten Beseitigungsanordnung, wenn die Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht offensichtlich ist, auch dann rechtmäßig, wenn eine frühere Beseitigungsverfügung etwa zwei Jahre nicht durchgesetzt worden ist. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Giebelwand eines zu einem Denkmalbereich gehörenden Hochhauses durch eine großflächige Werbeanlage verunstaltet werden kann.
    OVG Berlin
    11.02.2002
  3. OVG 2 SN 30.01 - Bauordnungsrecht; Werbeanlagen; großflächige Textilplanen; Wahlkampfzentrale; Wahlwerbung; Wahlkampf; zeitlich begrenzte Veranstaltung; Verunstaltung; Anbringungsort; Verdeckung von Fenstern; Umgebungsschutz; Befreiung; Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung; Erhaltungsverordnung
    Leitsatz: 1. "Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes" im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln, auf die Vorschriften der BauO Bln nicht anzuwenden sind, ist nur die Werbung in der Zeit bis zu zwei Monaten vor dem Wahltermin. 2. Großflächige Werbung für elf Monate vor dem Wahltermin an der Fassade eines Gebäudes, in dem sich die Wahlkampfzentrale einer Partei befindet, ist weder Wahlwerbung im Sinne der BauO Bln noch Werbung für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung (hier: "Kampa 02 - Wir haben viel vor - SPD"). 3. Großflächige Werbeplanen (14 m x 6 m) vor allen Fenstern im vierten und fünften Obergeschoß und vor zwei Fenstern im ersten Obergeschoß (3,8 m x 2,7 m) eines Gebäudes, die über elf Monate angebracht sein sollen, beeinträchtigen massiv das architektonische Konzept und die Struktur der Hausfassade und verunstalten den Anbringungsort; sie können im Zusammenhang mit weiterer Werbung auch zu einer störenden Häufung führen sowie die mit einer Erhaltungsverordnung beabsichtigte Gestaltung der Umgebung stören. 4. Eine Befreiung von den Vorschriften der BauO Bln kann auch unter Berücksichtigung des Artikels 21 Abs. 1 GG nicht allein damit begründet werden, daß sich das Wahlkampfverhalten seit der Bundestagswahl 1998 geändert hätte und es um Werbung für die Wahlkampfzentrale einer Bundespartei gehe. 5. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung kann damit gerechtfertigt werden, daß die ohne Baugenehmigung vor den Fenstern eines im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung und in einem Denkmalbereich (Ensemble) liegenden Gebäudes angebrachte materiell-rechtswidrige Partei-Werbeanlage außerhalb eines Wahlkampfes eine negative Vorbildwirkung nicht nur für andere Parteien, sondern auch für kommerzielle Werbefirmen habe, und daß im übrigen durch die Beseitigung kein wesentlicher Substanzverlust zu befürchten sei.
    OVG Berlin
    07.01.2002
  4. VG 13 A 373.02 - Baurecht; Köpenick; Führhundschule mit Mobilitätszentrum und Beherbergungseinrichtung (Hotel mit 80 Zimmern/160 Betten); Außenbereichsgrundstück; Baugenehmigung; Planungserfordernis wegen der Auswirkungen auf Umgebung, Natur und Landschaft; Umweltverträglichkeitsprüfung; anerkannter Naturschutzverein; Verbandsklagebefugnis nach Landesrecht
    Leitsatz: 1. Einem anerkannten Naturschutzverband steht in Berlin landesrechtlich, nicht jedoch auf Grund der Änderung des BNatSchG die Verbandsklagebefugnis gegen eine Baugenehmigung für ein Außenbereichsvorhaben zu; daraus folgt die Antragsbefugnis im Verfahren nach § 80 a VwGO. 2. Die Baugenehmigung für ein nicht privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB - hier: Blindenführhundschule, Mobilitätszentrum nebst Hotel mit 80 Zimmern/160 Betten für Sehbehinderte auf 22.000 m2 großem Grundstück - ist rechtswidrig, wenn der öffentliche Belang "Planungserfordernis" entgegensteht. Ein solches Vorhaben bedarf immer dann der abwägenden Bauleitplanung, wenn es einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem das Konditionalprogramm des § 35 BauGB nicht angemessen Rechnung zu tragen vermag (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -). Die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren (§ 3 c Abs. 1 S. 1 UVPG) ist ein beachtlicher Anhaltspunkt für einen das Planungsbedürfnis rechtfertigenden Koordinierungsbedarf. 3. Der Naturschutzverband, der zwar nicht die Verletzung eigener Rechte im Sinne des drittschützenden Abwägungsgebots, wohl aber altruistisch die Belange von Natur und Landschaft geltend macht, kann sich mit Erfolg auf die unterlassene Abwägung dieser Belange wegen unterlassener Bauleitplanung berufen.
    VG Berlin
    19.12.2002
  5. 29 A 164.98 - Schädigungstatbestand; Gebäudeeigentum; Nutzungsrecht; Veräußerung durch staatlichen Verwalter nach Verlassen der DDR; Verlustrisiko
    Leitsatz: Der Schädigungstatbestand des § 1 Astaatliche Verwalter bs. 1 lit. c VermG ist nicht erfüllt, wenn der Gebäudeeigentum und akzessorisches Nutzungsrecht veräußert, nachdem der Gebäudeeigentümer die DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen hat.
    VG Berlin
    12.12.2002
  6. 8 L 1296/00 - Erschließungsbeitragspflicht; Beitragsveranlagung restitutionsbehafteter Grundstücke; Abwasseranschlußbeitrag; öffentliche Abgaben; Verkaufsgesetz : Haftung des Grundstückskäufers
    Leitsatz: Zur Frage der Erschließungsbeitragspflicht des Grundstückskäufers nach dem Verkaufsgesetz vom 7. März 1990.
    VG Potsdam
    12.12.2002
  7. 1 A 622/01 DE - Kostenerstattungsanspruch; Vorverfahren; Widerspruchsverfahren; Rechtsanwaltsgebühren; Zuständigkeit; Bindungswirkung; Verweisungsbeschluss
    Leitsatz: 1. Nach den gesetzlichen Kostenerstattungsregelungen in § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG, § 80 Abs. 2 VwVfG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind allein die Kosten, die durch die Beauftragung des Anwalts im Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) entstehen, erstattungsfähig, nicht aber die im vorangehenden Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten. 2. Ist dem Widerspruchsverfahren unter Beteiligung desselben Rechtsanwalts ein Verwaltungsverfahren vorangegangen, so ist die nach § 118 Abs. 1, § 119 Abs. 1 BRAGO einheitlich entstandene Gebühr auf das Verwaltungsverfahren einerseits und das Widerspruchsverfahren andererseits aufzuteilen. 3. Zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Nebenentscheidungen zu vermögensrechtlichen Streitfällen und zur Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses.
    VG Dessau
    11.12.2002
  8. VG 29 A 195.96 - Enteignung; Wertverbesserungen; Sicherheitsbelange; Sondergebiet "Karlshorst"
    Leitsatz: 1. Die Enteignung privater (Villen-) Grundstücke war keine "Verbesserung der Lebensbedingungen" nach § 16 lit. f LeistungsVO-79, wenn ein konkreter Bezug zu früher am Grundstück erfolgten Wertverbesserungen fehlt. 2. Die Abarbeitung der Enteignung nach Fünf- und Einjahresplänen diente der nachträglichen Absicherung der bereits vor der Enteignung erfolgten volkseigenen Investitionen. 3. Konkrete Sicherheitsbelange waren für die Enteignung nicht maßgeblich. Die Sicherheit der Bewohner des Objektes konnte durch die Enteignung weder erhöht noch entsprechende Gefahren verringert werden. Das Sondergebiet "Karlshorst" mit seinen Liegenschaften war vielmehr "Beutegut" des Ministeriums für Staatssicherheit, welches darin nach Belieben, begrenzt durch die Beschränktheit der finanziellen Mittel, schalten und walten konnte.
    VG Berlin
    28.11.2002
  9. 4 K 372/96 - Besatzungsrechtliche Maßnahme; besatzungshoheitliche Maßnahme; Bodenreform; schädigende Maßnahme; Restitionsausschluss; Rückgabeausschluss
    Leitsatz: Voraussetzung für das Vorliegen einer besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Maßnahme im Zusammenhang mit der Bodenreform.
    VG Frankfurt/Oder
    14.11.2002
  10. VG 19 A 393.02 - Unverhältnismäßige Auflage erhaltungsrechtlicher Genehmigung; Mietobergrenzen für Gäste-WC
    Leitsatz: 1. Die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung in einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung, bestimmte Mietobergrenzen einzuhalten, ist eine Auflage im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2. Eine solche Auflage ist unverhältnismäßig und damit ermessenswidrig, wenn sie sich lediglich darauf stützen kann, daß die geplanten Umbaumaßnahmen die Errichtung eines zweiten Bades bzw. eines Gäste-WCs enthalten. 3. Mietobergrenzen dürfen allenfalls derart verfügt werden, daß der in der Miete enthaltene Anteil für den Luxus eines zweiten Bades gekappt wird. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    28.10.2002