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  1. BVerwG 7 C 25.01 - Erwerber; Fortsetzung der früheren Hauptnutzung; Wiederaufleben des Restitutionsanspruchs bei Wirksamkeitsmängeln
    Leitsatz: 1. Wurde der komplexe Bebauungs- und Nutzungszusammenhang durch Veräußerung und Neubebauung eines Grundstücks gelöst, bleibt er nicht durch eine schuldrechtliche Verpflichtung des Erwerbers aufrechterhalten, die eine Fortsetzung der früheren Hauptnutzung als künftig untergeordnete Nebennutzung des Grundstücks ermöglicht. 2. Hat der Investor aufgrund eines unwirksamen investiven Vertrages mit anschließender ebenfalls unwirksamer Auflassung den Eigenbesitz an einem Grundstück erlangt, so lebt bei Aufdeckung dieser Wirksamkeitsmängel der Restitutionsanspruch des Berechtigten erst dann wieder auf, wenn der Besitz an dem Grundstück infolge der Rückabwicklung des gescheiterten Rechtsgeschäfts auf den Verfügungsberechtigten übertragen wird.
    BVerwG
    06.06.2002
  2. BVerwG 8 B 13.02 - Unternehmensrückgabe; Unternehmensbeteiligung; Entflechtung; Verlust der Betriebseigenständigkeit
    Leitsatz: 1. Ist das entzogene Unternehmen ununterscheidbar in einem anderen Unternehmen aufgegangen, so ist weder ein Anspruch auf Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG noch ein Anspruch auf Einräumung einer Unternehmensbeteiligung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG gegeben (wie Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155). 2. Ununterscheidbar ist ein Unternehmen in einem anderen aufgegangen, wenn es an einer betrieblichen Eigenständigkeit, die für eine der Rückgabe vorausgehende Entflechtung unabdingbar wäre, fehlt (wie Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 33.98 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 35 S. 5 [7]). 3. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
    BVerwG
    03.06.2002
  3. BVerwG 8 C 16.01 - Berechtigter; Antragsberechtigter; Rückgabeüberprüfung; Restitutionsüberprüfung; Unternehmensrechtsträger; Quorumsberechnung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Unternehmensveräußerung; Unternehmensumwandlung
    Leitsatz: 1. Antragsberechtigter bei der Geltendmachung des Anspruchs aus § 6 Abs. 8 VermG ist nicht der frühere Gesellschafter, sondern der durch die Umwandlung entstandene neue Rechtsträger des Unternehmens, wenn die Umwandlung rechtmäßig war. 2. Bei der Berechnung des Quorums (§ 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG) ist ein früherer Gesellschafter, der Geschäftsanteile nach der Rückkehrerverordnung der DDR vom 11. Juli 1953 zurückerhalten sollte, aber keinen vermögensrechtlichen Rückübertragungsantrag gestellt hat, nicht so zu behandeln, als sei er in seine Rechte wieder eingesetzt. 3. Das Ausschlußmerkmal der "Veräußerung" des Unternehmens in § 4 Abs. 1 Satz 3 VermG liegt auch dann vor, wenn die Rückgabe durch "Umwandlung" nach §§ 17 bis 19 des Unternehmensgesetzes der DDR vom 7. März 1990 erfolgt war.
    BVerwG
    29.05.2002
  4. BVerwG 8 C 15.01 - Anfechtungsbefugnis; Gemeinde; Ausgangsbehörde; Aufwendungen; Besprechungsgebühr; Anwaltsgebühr
    Leitsatz: 1. Eine Gemeinde, die im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis Ausgangsbehörde war, ist nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung eines Bescheides befugt, mit dem der Betrag der von ihr gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt wird (wie Beschluß vom 22. Januar 2001 - BVerwG 8 B 258.00 -). 2. Für eine von der Behörde nicht angeordnete Besprechung fällt die Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nur an, wenn zumindest ein sachbezogenes Gespräch eines Rechtsanwalts mit einem Behördenvertreter über tatsächliche oder rechtliche Fragen stattgefunden hat, das zur Beilegung oder zur Förderung des Verfahrens geeignet ist. Ist die Gebühr entstanden, so ist sie auch erstattungsfähig.
    BVerwG
    29.05.2002
  5. BVerwG 8 C 13.01 - Wertausgleich; Aufwendungsersatz; Dritter; Kostentragung; Eigentumsgarantie
    Leitsatz: Gläubiger des sich aus § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 VermG ergebenden Ersatzanspruchs kann allein der gegenwärtig Verfügungsberechtigte oder Entschädigungsfonds, nicht aber ein Dritter sein; wer die Kosten der zu ersetzenden Maßnahmen getragen hat, ist insoweit ohne Bedeutung.
    BVerwG
    29.05.2002
  6. BVerwG 4 C 6.01 - Ausgleichsbetrag, Vorauszahlung auf -; Sanierungsgebiet, Wertermittlungsspielraum für -
    Leitsatz: 1. Eine Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB kann bereits verlangt werden, wenn für ein entwicklungskonformes Vorhaben, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit zweifelhaft ist, eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist. 2. Bei der Ermittlung des Anfangswertes für den Ausgleichsbetrag im städtebaulichen Entwicklungsbereich ist im Regelfall nach den Grundsätzen der WertV zu verfahren; ein Abstellen auf den gezahlten Kaufpreis ist grundsätzlich unzulässig. 3. Der Käufer eines Grundstücks im Entwicklungsbereich handelt nicht treuwidrig, wenn er der Gemeinde gegenüber geltend macht, der Anfangswert sei höher als im Genehmigungsverfahren nach § 145 BauGB angenommen. 4. Der Wertermittlungsspielraum der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung. Das Verwaltungsgericht muß deshalb bei seiner Überprüfung der Wertermittlung insbesondere die bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstücks klären. 5. Auch ein Gebäude, das wegen der Aufgabe der militärischen Nutzung seinen Bestandsschutz verloren hat, kann für die Beurteilung, ob ein Grundstück zum unbeplanten Innenbereich gehört, berücksichtigt werden müssen.
    BVerwG
    17.05.2002
  7. BVerwG 4 C 1.02 - Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für Verwaltungen; Wohngebiet; Post; Zustellstützpunkt
    Leitsatz: 1. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind nicht zulässig, wenn die "Anlage für Verwaltungen" den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet und damit gebietsunverträglich ist. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. 2. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Entscheidend ist dafür nicht, ob etwa die immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden.
    BVerwG
    21.03.2002
  8. BVerwG 8 C 1.01 - Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschließungsgrund; Ausschlussgrund; Gemeingebrauch; Widmungszeitpunkt; Natur der Sache
    Leitsatz: 1. Die Nutzung eines Flurstücks durch die freiwillige Feuerwehr, die Post und die Gemeinde, die dort eine Bücherei und eine Dienstleistungsstelle betrieben hat, schließt die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück nicht aus. 2. Die Nutzung eines Grundstücks als öffentliche Einrichtung der Gemeinde für die wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Betreuung ihrer Einwohner ist kein Indiz für eine Widmung zum Gemeingebrauch. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Widmung zum Gemeingebrauch, welche die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken ausschließt, ist der 29. September 1990.
    BVerwG
    27.02.2002
  9. BVerwG 8 C 9.01 - Eigentumsvermutung; Widerlegung; Schenkung; Leihe
    Leitsatz: Die zugunsten des gegenwärtigen Besitzers wirkende Eigentumsvermutung (§ 1006 BGB) ist jedenfalls dann nicht widerlegt, wenn - bei Unerweislichkeit sowohl einer Schenkung als auch einer bloßen Leihe des Vermögenswertes (hier einer Kunstsammlung) - die gegen die seinerzeitige Übereignung sprechenden Indizien nicht überwiegen.
    BVerwG
    24.02.2002
  10. BVerwG 3 C 16.01 - Rehabilitierung; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage; Eingriff in Vermögenswerte; Russische Generalstaatsanwaltschaft; Aufhebung einer Enteignung; Enteignung; Personenbezogenheit
    Leitsatz: Ansprüche auf Rehabilitierung wegen eines auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage erfolgten Eingriffs in Vermögenswerte sind durch § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG auch dann ausgeschlossen, wenn der Eingriff vorrangig gegen die Person und nicht das Vermögen des Geschädigten gerichtet war. Eine Bescheinigung der Russischen Generalstaatsanwaltschaft, in der die Rehabilitierung bezüglich einer 1945/46 durch sowjetische Stellen verhängten Lagerhaft ausgesprochen wird, begründet keinen Anspruch nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz auf Aufhebung einer unabhängig davon erfolgten Enteignung nach dem SMAD-Befehl 124 durch eine deutsche Stelle.
    BVerwG
    21.02.2002