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Urteil Wertausgleich
Schlagworte
Wertausgleich; Aufwendungsersatz; Dritter; Kostentragung; Eigentumsgarantie
Leitsatz
Gläubiger des sich aus § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 VermG ergebenden Ersatzanspruchs kann allein der gegenwärtig Verfügungsberechtigte oder Entschädigungsfonds, nicht aber ein Dritter sein; wer die Kosten der zu ersetzenden Maßnahmen getragen hat, ist insoweit ohne Bedeutung.
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