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  1. 64 S 278/02 - Unwirksamer Fristenplan zu Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: Sieht der vereinbarte Fristenplan vor, daß der Mieter die "übrigen Räume" nach sechs Jahren renovieren und die Fenster, Türen und Heizkörper alle vier Jahre streichen muß, so ist die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam (ebenso LG Berlin, Urteil vom 28.5.2001 - 67 S 457/00 - GE 2001, 1267).
    LG Berlin
    03.12.2002
  2. 62 T 124/02 - Streitwert für Instandsetzungsklage nach Jahresbetrag der fiktiven Minderung
    Leitsatz: Auch in Kenntnis der entgegenstehenden Rechtsprechung des Kammergerichts hält die Kammer daran fest, daß der Streitwert einer Mangelbeseitigungsklage nach dem Jahresbetrag einer fiktiven Minderung der Nettokaltmiete zu berechnen ist. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    02.12.2002
  3. 4 S 216/01 - Wohnungsdekoration mittels Lasurtechnik; Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: Wird dem Mieter eine nicht renovierte Wohnung übergeben, und bestehen über die Art und Weise der Renovierung keine besonderen Vereinbarungen, so kann der Mieter die Räume nach seinem Belieben gestalten. Tut er das mittels "Lasurtechnik", braucht er bei Vertragsende die Räume nicht in einen tapezierfähigen Zustand zu versetzen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Mannheim
    27.11.2002
  4. 61 S 103/02 - Kündigung einer Genossenschaftswohnung gegenüber Nichtmitglied
    Leitsatz: Der Vermieter einer Genossenschaftswohnung hat ein berechtigtes Interesse für eine ordentliche Kündigung, wenn der Mieter nicht mehr Genossenschaftsmitglied ist und die Genossenschaft eine Warteliste für Mietinteressenten führt.
    LG Berlin
    25.11.2002
  5. 67 S 102/02 - Kein Mangel bei schon bei Vertragsabschluß vorhandenem lärmintensiven Gewerbebetrieb; Mietminderung, Lärmbelästigung
    Leitsatz: 1. Wer eine Wohnung über einer Bäckerei mietet, muß mit einer gewissen Lärmbelästigung rechnen; ein Mangel liegt darin nicht. 2. Nicht jeder Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften wie die TA Lärm begründet einen Mangel, sondern der Mieter muß eine konkrete Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit darlegen, wozu ein Lärmprotokoll gehört.
    LG Berlin
    21.11.2002
  6. 67 S 123/02 - Form des Angebots auf Mietaufhebungsvertrag; Anscheins-/Duldungsvollmacht; Kautionsrückzahlung
    Leitsatz: Bittet der Mieter den Vermieter um vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses und fordert ein Angestellter der Hausverwaltung den Mieter danach auf, zu räumen und die Schlüssel zurückzugeben, liegt darin nicht ohne weiteres das Angebot auf Abschluß eines Aufhebungsvertrages, der durch Annahme des Mieters das Mietverhältnis sofort beendet. In Abgrenzung zu einem Bemühen des Vermieters, die Mietsache schnellstmöglich anderweitig zu vermieten, bedarf es zur Rechtswirksamkeit eines Aufhebungsvertrages klarer Willenserklärungen des Vermieters bzw. eines rechtswirksam Bevollmächtigten und des Mieters mit Festlegung des Beendigungstermines. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    18.11.2002
  7. 67 S 147/02 - Betriebskostenabrechnung; Hauswartskosten; Einsicht in Belege; Mietminderung wegen Schwarzschimmels; Beweislastverteilung
    Leitsatz: Grundsätzlich kann der Mieter die Richtigkeit einer den formellen Anforderungen entsprechenden Betriebskostenabrechnung nur bestreiten, wenn er bei einer Einsicht in die ihr zugrunde liegenden Rechnungen Fehler festgestellt hat. Die Einsichtnahme hat der Mieter grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Vermieters oder der von ihm beauftragten Hausverwaltung vorzunehmen. Ein Anspruch auf Rechnungskopien steht dem Mieter nur zu, wenn er sich gleichzeitig bereit erklärt, die erforderlichen Kosten zu tragen. Ist streitig, ob vermietete Räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt; eine in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache muß der Vermieter ausräumen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    18.11.2002
  8. 63 S 79/02 - Fortgeltung formularmäßig vereinbarter Kündigungsfristen
    Leitsatz: 1. Kündigungsfristen sind im Sinne von Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB "durch Vertrag vereinbart", wenn die Parteien in einem vor dem 1. September 2001 vereinbarten Formularmietvertrag Kündigungsfristen so regeln, daß sie die in § 565 BGB a. F. festgelegten Fristen im einzelnen wiederholen. 2. Eine Differenzierung in "echte" (= individualvertragliche) und "nicht echte" (= formularvertragliche) Vereinbarungen, wie sie das Landgericht Hamburg (GE 2002, 1123) vornimmt, ist bei Anwendung der Auslegungsgrundsätze auf die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB als Gesetz einerseits und die Willenserklärungen der Parteien als Vereinbarung des Mietvertrags andererseits nicht geboten. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    15.11.2002
  9. 62 S 230/02 - Betriebskostenabrechnung; Belegkopien; Lockmiete; Aufgliederung von Kostenarten; Sprengwasser; Eichung von Wasseruhren; Hausmeisterkosten; Wärmemengenzähler; Zwischenablesung
    Leitsatz: Der Mieter von preisfreiem Wohnraum hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Abrechnungsunterlagen; er muß sich vielmehr auf die Möglichkeit, die Belege in den Räumen des Vermieters/Hausverwaltung einzusehen, verweisen lassen. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Vermieter die Summe der Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten und Heizkosten von dem Gesamtbetrag der kalten und warmen Betriebskosten abzieht; eine Pflicht zur getrennten Verrechnung der Vorschüsse besteht nicht. Der Vermieter ist nicht gehalten, die Wasserkosten in Kosten der Be- und Entwässerung aufzuteilen. Die Verteilung der Bewässerungskosten nach der gesamten Nutzfläche einschließlich Gärten ist nicht zu beanstanden. Es können auch nicht geeichte Wasseruhren verwendet werden, da eine Abrechnung auf der Grundlage einer "Pfennig-Gerechtigkeit" nicht verlangt werden kann. Eine analoge Anwendung des § 12 HeizkostenV für Kaltwasserkosten kommt nicht in Betracht. Nimmt der Hauswart auch Hausverwaltungstätigkeiten wahr, ist der Betriebskostenansatz um 20 % zu kürzen. Die Kosten für den Einbau von Wärmemengenzählern können auf die gesamte Eichdauer von fünf Jahren verteilt werden. Die Kosten der Zwischenablesung bei Heizkosten sind von demjenigen zu tragen, der besondere Betriebskosten verursacht (entweder Vermieter oder ausscheidender Mieter); dies ist jedenfalls nicht der einziehende Mieter. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    14.11.2002
  10. 62 S 307/02 - Wirksame Staffelmietvereinbarung wegen Überschreitung der Höchstdauer; Zahlung des Mieters keine Bestätigung
    Leitsatz: 1. Eine vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Staffelmietvereinbarung, die länger als zehn Jahre gelten soll, ist insgesamt unwirksam. 2. Die jahrelange Zahlung der vereinbarten Staffelmiete ist schon deshalb keine Bestätigung der einzelnen Mietstaffeln, weil es an der Schriftform fehlt. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    14.11.2002