« zurück zur Suche
Urteil Unwirksamer Fristenplan zu Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Unwirksamer Fristenplan zu Schönheitsreparaturen
Leitsatz
Sieht der vereinbarte Fristenplan vor, daß der Mieter die "übrigen Räume" nach sechs Jahren renovieren und die Fenster, Türen und Heizkörper alle vier Jahre streichen muß, so ist die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam (ebenso LG Berlin, Urteil vom 28.5.2001 - 67 S 457/00 - GE 2001, 1267).
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat