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Urteil Wohnungsdekoration mittels Lasurtechnik
Schlagworte
Wohnungsdekoration mittels Lasurtechnik; Schönheitsreparaturen
Leitsatz
Wird dem Mieter eine nicht renovierte Wohnung übergeben, und bestehen über die Art und Weise der Renovierung keine besonderen Vereinbarungen, so kann der Mieter die Räume nach seinem Belieben gestalten. Tut er das mittels "Lasurtechnik", braucht er bei Vertragsende die Räume nicht in einen tapezierfähigen Zustand zu versetzen. (Leitsatz der Redaktion)
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