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B 214/92-11-G21/92-11 - Vermögensvertrag zwischen der Republik Österreich und der DDR; Entschädigungsanspruch; Naturalrestitution; RückübertragungLeitsatz: Durch Art. 7 des Vermögensvertrages zwischen der Republik Österreich und der DDR ist nicht auf Rechte der Staatsbürger verzichtet worden. Es steht den Staatsbürgern nach wie vor frei, ihre "allfälligen" Ansprüche auf volle Entschädigung oder auf Naturalrestitution hinsichtlich der in der vormaligen DDR entzogenen Vermögenswerte in Deutschland geltend zu machen, wenn das deutsche Recht solches vorsieht.Österreichischer Verfassungsgerichtshof25.06.1992
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14 S 3247/91 - Ausgleichsabgabe; Abgabenerhebung; FehlbelegungsabgabeLeitsatz: 1. Die Bemessung des Höchstbetrags nach den in § 6 Abs. 1 und 2 LAFWoG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 3 AFWoG bestimmten Maßstäben führt zu einer vorteilsgerechten Abgabenbelastung der besserverdienenden Inhaber von in durchschnittlichen Wohngegenden gelegenen öffentlich geförderten Sozialwohnungen und Wohnungsfürsorgewohnungen. 2. Der Begriff der ortsüblichen Miete in § 6 Abs. 3 LAFWoG ist nicht identisch mit dem Begriff der üblichen Entgelte i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MHG. Die "ortsübliche Miete" entspricht dem bei Neuvermietung erzielbaren Entgelt bzw. der Obergrenze der im Mietspiegel enthaltenen Mietzinsspanne für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage.VGH Baden-Württemberg13.10.1992
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1 K 170/92 - Neubescheidung; Entziehungstatbestand; Berechtigter; Kettenerbausschlagung; ÜberschuldungLeitsatz: 1. Wird von einem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen aufgrund dessen (fehlerhafter) Rechtsansicht ein Element des Entziehungstatbestandes überhaupt nicht geprüft, so kann das Gericht in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO den ablehnenden Bescheid aufheben und den Bekl. zur erneuten Bescheidung der Sache verpflichten. 2. Berechtigter i. S. des Vermögensgesetzes bei einer sog. Kettenerb-ausschlagung wegen Überschuldung (§ 1 Abs. 2 Vermögensgesetz) ist nur der zuerst Ausschlagende (bzw. dessen Rechtsnachfolger).VG Weimar16.12.1992
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SU 1 K 92.29 - Redlichkeit; redlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund; MiterbenLeitsatz: 1. Zur Berechtigung des Miterben. 2. Bei der Beurteilung der Redlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 VermG kommt es auf die Redlichkeit des heutigen Eigentümers, nicht auf die Redlichkeit früherer Voreigentümer an, sofern die Berechtigung nicht aus einem Erbgang abgeleitet wird. 3. Das bloße Wissen eines Eigentümers von der Tatsache einer früheren Enteignung führt nicht zu seiner Unredlichkeit.VG Meiningen17.12.1992
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I K 24/91 - UntätigkeitsklageLeitsatz: Begründete Untätigkeitsklage bei Nichtbearbeitung eines Antrages auf Rückgabe eines Grundstücks.VG Leipzig23.07.1992
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1 D 146/92 - Teilungsunrecht; Rechtssicherheit; Nutzungsrechte; Machtmissbrauch; Unredlichkeit; Erwerber; Ausreiseverkauf; Zwangslage; Auswahlermessen; Kennenmüssen; Vergabepraxis; KaufpreisvorteilLeitsatz: 1. Die Anwendung von § 290 ZGB auf Nutzungsrechte, deren Inhaber republikflüchtig waren, ist Teilungsunrecht. 2. Das Vermögensgesetz will Rechtssicherheit zugunsten der Bürger herbeiführen, als diese "nicht aufgrund des Umstandes, daß sie auf den Bestand der DDR und der dort geltenden Gesetze vertrauend sich diesen Vorschriften unterworfen haben und entsprechend diesen Vorschriften Rechte erwarben, generell ihre Rechte verlieren können sollen". 3. Der Umstand, daß der Erwerber als Arzt gefördert worden ist, erfüllt nicht das Merkmal des Machtmißbrauchs. 4. Ein Irrtum des Alteigentümers, sein in der DDR verbliebener Sohn werde das Anwesen später erwerben können, löst nicht die Unredlichkeit des Erwerbers aus. 5. Der Wille zum Ausreisen allein erfüllt nicht das Merkmal einer Zwangslage. Zwangslage ist mehr als nur der allgemeine Zwang, im System der "Diktatur des Proletariats" leben zu müssen. 6. Für die Frage, ob den Erwerbern ein besonders günstiger Kaufpreis eingeräumt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob illegal ein höherer Preis zu erzielen gewesen wäre. 7. Zur Beurteilung des Auswahlermessens. 8. Zur Frage des Kennens oder Kennenmüssens einer von Formvorschriften abweichenden Vergabepraxis.VG Greifswald03.12.1992
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IV K 539/92 (VG) - Finanzierungszusage; Investitionsvorrang; Bonität eines InvestorsLeitsatz: Finanzierungszusagen eines Dritten sind nur dann geeignet, die wirtschaftliche Bonität eines Investors glaubhaft zu machen, wenn sie auf einem gegenüber demjenigen des Investors eigenständigen, wirtschaftlichen (wie z. B. bei Banken) oder auf einem öffentlichen Interesse (wie z. B. bei Subventionen) des Finanzgebers beruhen.VG Dresden09.12.1992
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II K 123/92 - Machtmissbrauch; Erbe; Vermögenseinziehung gegen Toten; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsaussschluss; SMAD-Befehl Nr. 124; SMAD-Befehl Nr. 64Leitsatz: Die gegen einen Toten gerichtete Vermögenseinziehung geht ins Leere und stellt keine Maßnahme auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage dar. Die tatsächlich den Erben treffende Enteignung beruht demzufolge auf Machtmißbrauch.VG Dresden15.01.1992
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1 K 337/91 (VG) - Überschuldung; Instandsetzungsbedarf; Unterhaltungskosten; nicht kostendeckende Mieten; Finanzierungsaufwand; Beleihungsgrenze; Wertermittlungsverfahren; Zeitwert des GrundstücksLeitsatz: Eine Überschuldung ist eingetreten, wenn die vom Eigentümer aufzubringenden notwendigen Unterhaltungskosten einschließlich des Instandsetzungsbedarfs einen Finanzierungsaufwand erfordert hätten, der den Zeitwert der Immobilie, gemessen an den gültigen Bewertungsgrundsätzen, überschritten hätte und innerhalb einer zumutbaren Zeit auch nicht durch die staatlich festgesetzten Mieten zu decken gewesen wäre.VG Dresden03.12.1992
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I K 343/91 - Unternehmensrückgabe; Ermächtigungsnorm; Quorum; Rückübertragung von Unternehmen; GesellschaftsanteileLeitsatz: § 17 Abs. 1 Satz 1 der Unternehmensrückgabeverordnung verstößt gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und ist deshalb nichtig.VG Dresden20.08.1992