Urteil Teilungsunrecht
Schlagworte
Teilungsunrecht; Rechtssicherheit; Nutzungsrechte; Machtmissbrauch; Unredlichkeit; Erwerber; Ausreiseverkauf; Zwangslage; Auswahlermessen; Kennenmüssen; Vergabepraxis; Kaufpreisvorteil
Leitsätze
1. Die Anwendung von § 290 ZGB auf Nutzungsrechte, deren Inhaber republikflüchtig waren, ist Teilungsunrecht.
2. Das Vermögensgesetz will Rechtssicherheit zugunsten der Bürger herbeiführen, als diese "nicht aufgrund des Umstandes, daß sie auf den Bestand der DDR und der dort geltenden Gesetze vertrauend sich diesen Vorschriften unterworfen haben und entsprechend diesen Vorschriften Rechte erwarben, generell ihre Rechte verlieren können sollen".
3. Der Umstand, daß der Erwerber als Arzt gefördert worden ist, erfüllt nicht das Merkmal des Machtmißbrauchs.
4. Ein Irrtum des Alteigentümers, sein in der DDR verbliebener Sohn werde das Anwesen später erwerben können, löst nicht die Unredlichkeit des Erwerbers aus.
5. Der Wille zum Ausreisen allein erfüllt nicht das Merkmal einer Zwangslage. Zwangslage ist mehr als nur der allgemeine Zwang, im System der "Diktatur des Proletariats" leben zu müssen.
6. Für die Frage, ob den Erwerbern ein besonders günstiger Kaufpreis eingeräumt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob illegal ein höherer Preis zu erzielen gewesen wäre.
7. Zur Beurteilung des Auswahlermessens.
8. Zur Frage des Kennens oder Kennenmüssens einer von Formvorschriften abweichenden Vergabepraxis.
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