Urteil Neubescheidung
Schlagworte
Neubescheidung; Entziehungstatbestand; Berechtigter; Kettenerbausschlagung; Überschuldung
Leitsätze
1. Wird von einem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen aufgrund dessen (fehlerhafter) Rechtsansicht ein Element des Entziehungstatbestandes überhaupt nicht geprüft, so kann das Gericht in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO den ablehnenden Bescheid aufheben und den Bekl. zur erneuten Bescheidung der Sache verpflichten.
2. Berechtigter i. S. des Vermögensgesetzes bei einer sog. Kettenerb-ausschlagung wegen Überschuldung (§ 1 Abs. 2 Vermögensgesetz) ist nur der zuerst Ausschlagende (bzw. dessen Rechtsnachfolger).
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