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XI ZR 235/99 - Verschulden, - bei Vertragsschluß durch Gebietskörperschaft bei Kompetenzüberschrei- tung; Bürgermeister, unwirksame Grundschuldbestellung durch -; Grundschuld, Genehmi- gungserfordernis für Bestellung einer - nach GemeindeordnungLeitsatz: Eine Gebietskörperschaft kann wegen Verschuldens bei Vertragsschluß auf Er satz des Vertrauensschadens in Anspruch genommen werden, wenn der Vertrags partner nicht auf ein aufsichtsbehördliches Zustimmungs- oder Genehmigungserfor dernis hingewiesen wurde.BGH06.06.2000
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XII ZR 41/98 - Nach vorbehaltloser Mietzahlung keine fristlose KündigungLeitsatz: a) Zur Verwirkung eines Rechts zur fristlosen Kündigung nach § 42 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung des § 539 BGB. b) Der Annahmeverzug kann nicht Gegenstand einer isolierten Feststellungsklage sein (im Anschluß an das Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).BGH31.05.2000
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IX ZR 121/99 - Maklerprovision, sittenwidrig überhöhte -; Anwaltshonorar, sittenwidriges -Leitsatz: a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig überhöhte Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat. b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhonorars einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung dieses Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant wirtschaftlich stünde, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte. BGB §§ 138 Bb Abs. 1, 195, 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16, 812 Abs. 1; BRAGO § 3 c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sittenwidrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren. BGB §§ 667, 675 e) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neuen Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.BGH30.05.2000
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XII ZR 35/00 - Stillschweigende Betriebskostenvereinbarung; Betriebskostenabwälzung durch langjährige ÜbungLeitsatz: Hat der Mieter ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung sechs Jahre lang die jährlichen Betriebskostenabrechnungen des Vermieters vorbehaltlos gezahlt, ist eine stillschweigende Vereinbarung über die Betriebskosten anzunehmen. (Leitsatz der Redaktion)BGH29.05.2000
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V ZR 399/99 - Schwarzkauf als mißlungenes Scheingeschäft; UnterverbriefungLeitsatz: Ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn eine Vertragspartei den notariellen Kaufvertrag selbst abgeschlossen hat und dabei die Abrede ihres Verhandlungsbevollmächtigten zum Abschluß eines Scheingeschäfts (hier: sog. Unterverbriefung) nicht kennt. Über eine Wissenszurechnung analog § 166 BGB läßt sich der fehlende Scheingeschäftswille nicht ersetzen. Das mißlungene Scheingeschäft ist auch dann nichtig, wenn hierüber eine notarielle Urkunde errichtet wurde.BGH26.05.2000
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V ZR 49/99 - Nutzungszinsen, formularmäßige Bestimmung zur Zahlung von - nach Besitzüber- gang wirksamLeitsatz: Die Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Erwer ber eines Grundstücks nach Besitzübergang bis zur Fälligkeit des Kaufpreises Nutzungszinsen zahlen muß, ist nicht ungewöhnlich im Sinne des § 3 AGBG.BGH26.05.2000
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XI ZR 214/99 - Grundschuld, formularmäßige Haftungserweiterung bei - wirksamLeitsatz: Bei der Grundschuld ist die formularmäßige Erstreckung der dinglichen Haftung sowie einer zusätzlichen persönlichen Haftungsübernahme auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des jeweiligen Sicherungsgebers nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG.BGH23.05.2000
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V ZR 322/98 - Grundstückskauf, Einwendungsdurchgriff bei -Leitsatz: a) Dem Käufer eines Grundstücks stehen gegenüber dem Darlehensgeber Einwendungen aus dem Kaufvertrag nicht deshalb zu, weil dieser das Darlehen nur unter der Bedingung gewährt hatte, daß die Valuta mit einem ihm gegen den Verkäufer zustehenden Anspruch verrechnet wird. b) Der Darlehensnehmer hat das Darlehen nicht empfangen, wenn es aufgrund einer Abrede zwischen Darlehensgeber und Verkäufer sowie zwischen Verkäufer und Darlehensnehmer (Käufer) verrechnet werden sollte, und der Kaufvertrag nichtig ist. c) Der Käufer kann gegenüber dem Anspruch des Darlehensgebers mit einem ihm vom Verkäufer abgetretenen Anspruch auf Eigentumsverschaffung kein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn dem Darlehensgeber wegen des Kaufpreises gegen den Zedenten die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zusteht.BGH19.05.2000
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V ZR 453/99 - Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Mieteinnahmen; nur Ersatz von notwendigen Verwendungen für RückübertragungsverpflichtetenLeitsatz: a) Der Vormerkungsberechtigte kann von demjenigen, dessen Eigentumserwerb ihm gegenüber unwirksam ist (§ 883 Abs. 2 BGB), jedenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 987 BGB Herausgabe der Nutzungen verlangen, wenn sie ihm nach § 292 BGB auch gegenüber dem Rückübertragungsschuldner zustehen (Fortführung von BGHZ 87, 296). b) Haben die Parteien eines Grundstücksübertragungsvertrages einen durch Vormerkung gesicherten Rückübereignungsanspruch für den Fall der Weiterveräußerung an einen Dritten vereinbart, so kann der zur Rückübereignung Verpflichtete Verwendungen auf das Grundstück nur unter den Voraussetzungen der §§ 347 Satz 2, 994 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.BGH19.05.2000
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VII ZR 436/98 - Erhöhte Anforderungen an Architekten bei AltbausanierungLeitsatz: Wird ein Gebäude umgebaut und modernisiert, so schuldet der Architekt regelmäßig eine Bauaufsicht, die sich an den Besonderheiten einer Altbausanierung zu orientieren hat.BGH18.05.2000