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Suchergebnis Urteilssuche (761 - 770 von 772)

  1. 2Z BR 177/99 - Wohnungseigentum; Verkehrssicherungspflicht für Privatstraße mit Geh- und Fahrtrecht
    Leitsatz: 1. Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht. 2. Ist den Wohnungseigentümern an einer Privatstraße ein Geh- und Fahrtrecht eingeräumt, so haben jedenfalls auch die Wohnungseigentümer in der Regel Dritten gegenüber eine Verkehrssicherungspflicht.
    BayObLG
    23.03.2000
  2. RE-Miet 2/99 - Einhaltung von Verwaltungsvorschriften keine Zulässigkeitsvoraussetzung für Mieterhöhungsverlangen; Wohnungsfürsorgewohnungen
    Leitsatz: Hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Wohnungsfürsorge eine Wohnung an einen Bundesbediensteten vermietet, und richtet sie als Vermieterin an den Mieter ein unter Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel begründetes Mieterhöhungsverlangen, so bedarf es zur Wirksamkeit dieses Verlangens im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG nicht des ausdrücklichen Hinweises, daß die geforderte Miete die nach den einschlägigen internen Verwaltungsvorschriften als Obergrenze genannte "maßgebliche Vergleichsmiete" (d. h. grundsätzlich die untere Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete) nicht überschreitet (Fortführung zu BayObLGZ 1998, 345).
    BayObLG
    22.03.2000
  3. 4 B 156/99 - Entschädigungsfond; Verwaltungsvermögen; Abführbetrag; Bemessungsgrundlage; Umrechnung des Einheitswerts
    Leitsatz: 1. Für die Bemessung des Abführbetrages ist der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert maßgeblich. 2. Der ermittelte RM-Wert für den Einheitswert wird nicht im Verhältnis 10:1 umgerechnet, sondern stellt für sich die Berechnungsgrundlage dar.
    OVG Brdbg
    20.03.2000
  4. 2Z BR 168/99 - Wohnungseigentümerversammlung; ungültige Stimmabgabe; Wiederholung der Stimmabgabe; Irrtumsanfechtung
    Leitsatz: 1. Eine ungültige Stimmabgabe in einer Wohnungseigentümerversammlung kann nach § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB mit dem Ziel angefochten werden, sie durch eine gültige zu ersetzen. 2. Bei Abstimmung mittels schriftlicher Stimmzettel, die nicht geheim, sondern vor den Augen aller Versammlungsteilnehmer stattfindet, kann die Stimmabgabe im obengenannten Fall der Anfechtung jedenfalls bis zum Abschluß der Auszählung der Stimmzettel durch den Versammlungsleiter wiederholt werden.
    BayObLG
    16.03.2000
  5. 2Z BR 181/99 - Wohnungseigentum; Ausbaurecht, Folgekosten
    Leitsatz: 1. Ist nichts anderes vereinbart, entspricht es allgemeinen Grundsätzen, daß ein Wohnungseigentümer, dem die Teilungserklärung den Ausbau der in seinem Sondereigentum stehenden Speicherräume zu einer Wohnung gestattet, in Abänderung der Kostenregelung des § 16 Abs. 2 WEG sowohl die Kosten des Ausbaus als auch die daraus für die Gemeinschaft entstehenden Folgekosten zu tragen hat. 2. Ist ein Rechtsmittel gegen einen Zwischenfeststellungsbeschluß ohne Erfolg geblieben, so ist es nicht zulässig, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem abschließenden Beschluß zu überlassen.
    BayObLG
    16.03.2000
  6. 2Z BR 173/99 - Fertigstellung von Wohneigentum nach Pleite des Bauträgers
    Leitsatz: 1. Wird die Wohnanlage wegen Zahlungsunfähigkeit des teilenden Eigentümers als Bauträger nicht vollständig fertiggestellt, kann die mangelfreie Fertigstellung als Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. 2. Die Kosten der mangelfreien Fertigstellung sind nach dem maßgebenden Kostenverteilungsschlüssel unter Einbeziehung auch des teilenden Eigentümers als Eigentümer der nicht verkauften Wohnungen umzulegen.
    BayObLG
    24.02.2000
  7. 2Z BR 180/99 - Wohnungseigentum; Sicherung der Grundstücksgrenze; Schneefangzaun; bauliche Veränderung; Gefährdung von Kindern
    Leitsatz: 1. Ein Verwalter, der zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer ermächtigt ist, kann bei einer Maßnahme eines Wohnungseigentümers, die eine bauliche Veränderung darstellt oder den Mitgebrauch der übrigen Wohnungseigentümer ausschließt (hier Errichtung eines Schneefangzauns auf der Gemeinschaftsfläche), namens aller Wohnungseigentümer einen Beseitigungsanspruch nur dann gerichtlich geltend machen, wenn ein Eigentümerbeschluß vorliegt, der die Beseitigung verlangt. 2. Der Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung kann dahin gehen, daß von den Wohnungseigentümern zu dem an der Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück verlaufenden Bach ein Zaun errichtet wird, der kleine Kinder daran hindert, ohne weiteres darunter durchzukriechen oder darüberzusteigen. Bei einer Zufahrtstraße zu der Wohnanlage besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf Errichtung eines Zauns, wenn die von der Straße für Kinder ausgehenden Gefahren nicht das Maß an Gefahren übersteigen, denen Kinder unvermeidbar durch Teilnahme am Straßenverkehr ausgesetzt sind.
    BayObLG
    17.02.2000
  8. 4 W 6/00 - Streitwert; Räumung; Grundstück; Beseitigungsanspruch; Gebührenstreitwert; Räumungsklage
    Leitsatz: Das Beseitigungsverlangen des Vermieters wird nur insoweit vom Gebührenstreitwert der Räumungsklage (§ 16 Abs. 2 GKG) mit umfaßt, als die Vollstreckung nach § 885 ZPO erfolgt. Bedarf es zur Vollstreckung einer gesonderten Titulierung, hat der Beseitigungsanspruch einen selbständigen Streitwert (Abweichung von BGH ZMR 1995, 245, 247).
    HansOLG Hamburg
    15.02.2000
  9. 2Z BR 105/99 - Eigentümerbeschluß; Verwalterhaftung für formelle Fehler
    Leitsatz: 1. Werden die Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens den auf der Antragsgegnerseite beteiligten Wohnungseigentümern und dem Verwalter als Gesamtschuldner auferlegt, so bilden, für den Ausgleich unter den Gesamtschuldnern die Wohnungseigentümer eine Haftungseinheit, wenn Gegenstand der gegen sie gerichteten Anträge die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums war. 2. Grundsätzlich haben die Wohnungseigentümer den Verwalter, der ihre Interessen in einem gerichtlichen Verfahren wahrnimmt, von ihm auferlegten Verfahrenskosten freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Verwalter den Wohnungseigentümern zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil er den Anfall der Verfahrenskosten wegen Verletzung seiner Vertragspflichten zu vertreten hat.
    BayObLG
    03.02.2000
  10. 2 Z BR 120/99 - Wohnungseigentum; Vewalterabberufung; Frist für fristlose Kündigung; Frist für Einberufung der Eigentümerversammlung wg. Kündigung des Verwaltervertrages
    Leitsatz: Wohnungseigentümer, die die Abberufung des Verwalters und die Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund erreichen wollen, müssen die Einberufung einer Eigentümerversammlung zur Beschlußfassung darüber zwar nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den für Abberufung und Kündigung maßgebenden Tatsachen, aber doch innerhalb angemessener Frist verlangen. Ein Wohnungseigentümer, der allein das in § 24 Abs. 2 WEG genannte Quorum erreicht, hat das Recht, Abberufung und Kündigung zu verlangen, jedenfalls nach dem Ablauf von mehr als zwei Monaten ab Kenntniserlangung verwirkt.
    BayObLG
    17.01.2000