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Urteil Prozeßkostenhilfe für Reilgionsgemeinschaft mit behaupteter Gemeinnützigkeit als Verein


Schlagworte

Prozeßkostenhilfe für Reilgionsgemeinschaft mit behaupteter Gemeinnützigkeit als Verein; Verpflichtung zur Rücklagenbildung für Rechtsstreite; Einsatz des Vereinsvermögens

Leitsätze

Ein eingetragener Verein, dessen wesentlicher Vereinszweck in der "Bildung einer Religionsgesellschaft" zur Pflege und Förderung seiner religiösen Anliegen und Ziele, auch durch Betreiben von Gebetsstätten besteht, hat zur Finanzierung der Rechtsverteidigung gegen eine Klage seines Vermieters sein Vermögen einzusetzen.

Unterläßt er es, in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten Rücklagen zu bilden, muß er sich so behandeln lassen, als sei Vermögen vorhanden; er kann sich nicht darauf berufen, in seiner Satzung sei derartiges nicht vorgesehen, sondern sein Vermögen sei nur für unmittelbare Vereinszwecke zu verwenden. Er hat außerdem darzulegen, daß auch seine Mitglieder die Prozeßkosten nicht aufbringen können (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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