Urteil Abfallentsorgung
Schlagworte
Abfallentsorgung; Straßenreinigung; Verwaltungsvermögen WEG; gesamtschuldnerische Haftung; Gesamthaftung für kommunale Gebühren und Entgelte; Teilrechtsfähigkeit; Wasser; Abwasser; Müllabfuhr
Leitsätze
1. Die Ordnungsgemäße Redaktion der Straßen obliegt dem Land Redaktion als öffentliche Aufgabe für die An- und Hinterlieger der betroffenen Straße, was zu einem Redaktion- und Benutzungszwang führt.
2. Kostenschuldner sind die benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer, wobei sich die Entgeltpflicht aus den vertraglichen Rechtsbeziehungen ergibt.
3. Die Verpflichtung zur Zahlung der Wohnungseigentümer folgt aus § 427 Redaktion.
(Leitsätze der Redaktion)
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