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  1. 209 C 470/04 - Schönheitsreparaturklausel; Fristenregelung; Endrenovierungsklausel
    Leitsatz: Die Klausel "Jedoch sind bei Beendigung des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen auszuführen, die nach dem Zustand tatsächlich fällig sind" ist gem. § 305 c Abs. 2 BGB wegen Unklarheit unwirksam, weil sie auch dahingehend verstanden werden kann, daß der Mieter nicht nur eine Renovierung nach Ablauf der starren Fristen schuldet, sondern, falls bei Beendigung des Mietverhältnisses die Fristen noch nicht abgelaufen sein sollten, jedenfalls die dann erforderlichen Schönheitsreparaturen.
    AG Charlottenburg
    03.01.2005
  2. BVerwG 8 C 2.05 - Nebenintervention; Miterben; Streitgenossen; Beigeladene
    Leitsatz: 1. Eine Nebenintervention findet im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht statt. 2. Nicht als Kläger auftretende Miterben sind weder als Streitgenossen noch als Beigeladene am Verfahren beteiligt.
    BVerwG
    22.12.2005
  3. BVerwG 8 B 10.05 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Nachlasspflegerbestellung; Abwesenheitspflegerbestellung; Grundstücksverkauf zu privater Nutzung
    Leitsatz: Die Bestellung eines Nachlaßpflegers nach § 1960 BGB stellt sich ebenso wie die Bestellung eines Abwesenheitspflegers gemäß § 105 Abs. 1 DDR-FGB in der Regel als eine unlautere Machenschaft in Form des Machtmißbrauchs dar, wenn sie allein dazu diente, ein Grundstück an eine Privatperson zu einem privaten Nutzungszweck zu verkaufen.
    BVerwG
    13.12.2005
  4. BVerwG 7 B 81.05 - Liste 3-Enteignung; , besatzungshoheitliche Enteignung.
    Leitsatz: Eine vom sog. demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der "Liste 3" oben zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 beschlossene Enteignung eines Vermögenswerts folgte auch dann auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn die vor dem 5. Februar 1949 erfolgte Beschlagnahme des Vermögenswerts der sowjetischen Besatzungsmacht nicht bekannt war (im Anschluß an Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38 = ZOV 1995, 147).
    BVerwG
    05.12.2005
  5. BVerwG 7 B 45.05 - Entschädigung für die Entziehung von beweglichen Gegenständen; Nachweisbeleg
    Leitsatz: Zeugenaussagen oder Parteivernehmungen scheiden als Nachweis für die Entschädigung für die Entziehung von beweglichen Gegenständen aus.
    BVerwG
    28.11.2005
  6. BVerwG 4 C 15.04 - Städtebaulicher Vertrag
    Leitsatz: 1. In einem städebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBauG darf vereinbart werden, daß der Vertragspartner auch die verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) zu tragen hat, die der städtebaulichen Planung einer Gemeinde zurechenbar sind. Ausgenommen sind Kosten für Aufgaben, die die Gemeinde nicht durch Dritte erledigen lassen dürfte, sondern durch eigenes Personal wahrnehmen muß. 2. Die städtebauliche Vereinbarung mit einem Dritten über die Änderung des Bebauungsplanes verstößt dann nicht gegen § 2 Abs. 3, 4 BauGB, wenn die Gemeinde diesem keinen Anspruch auf Durchführung des Verfahrens bis zu einem Beschluß des zuständigen Organs über die Planänderung einräumt. 3. Für die Angemessenheit der übernommenen Zahlungsverpflichtung reicht es aus, daß die Vereinbarung auf die Initiative des Dritten zustandegekommen ist und sich aus ihr ergibt, daß der Dritte nur die anfallenden Verwaltungs- und Planungskosten zu tragen hat. (Leitsätze zu 2. und 3. von der Redaktion)
    BVerwG
    25.11.2005
  7. BVerwG 4 C 10.04 - Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche; Auswirkungen
    Leitsatz: Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m2 überschreiten. Bei der Berechnung der Verkaufsfläche sind auch die Thekenbereiche, die vom Kunden nicht betreten werden dürfen, der Kassenvorraum (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials) sowie ein Windfang einzubeziehen. Da der Typus des der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs häufig nicht mehr allein anhand der Großflächigkeit bestimmt werden kann, kommt dem Gesichtspunkt der Auswirkungen in § 11 Abs. 3 BauNVO erhöhte Bedeutung zu.
    BVerwG
    24.11.2005
  8. BVerwG 7 B 32.05 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; entschädigungslose Enteignung; Darlehensforderung; faktische Enteignung
    Leitsatz: Der Gläubiger eines Darlehens, das ohne dingliche Sicherung an den Inhaber eines Betriebs zur Verwendung für das Unternehmen gegeben wurde, ist durch die spätere Verstaatlichung des Unternehmens selbst nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entschädigungslos enteignet worden, wenn die Darlehensforderung gegen den früheren Inhaber des Betriebs fortbesteht. Daß nach der Rechtsordnung der DDR keine (zusätzliche) Haftung des VEB begründet wurde, der das Unternehmen weiterführte, stellt keinen Eingriff in bestehende Rechte und damit weder rechtlich noch faktisch eine Enteignung dar.
    BVerwG
    22.11.2005
  9. BVerwG 7 B 28.05 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; MfS-Enteignung
    Leitsatz: MfS-Enteignung nicht generell machtmißbräuchlich.
    BVerwG
    17.11.2005
  10. BVerwG 3 C 55.04 - Rechtswegzuständigkeit; Verwaltungsrechtsweg; Entschädigungserfüllungsanspruch
    Leitsatz: Durch das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz wurden die Ansprüche auf Auszahlung einer Entschädigung, die nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zu gewähren war, auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Für einen unmittelbaren Rückgriff auf in der DDR ergangene Festsetzungsbescheide als Anspruchsgrundlage bleibt deshalb kein Raum. Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz erfaßt solche Entschädigungsansprüche auch dann, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits rechtshängig waren. Ein Anspruch nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz setzt eine behördliche Entscheidung in dem in den §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren voraus und kann nicht unmittelbar im Wege einer Leistungsklage gegen den nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG zur Zahlung Verpflichteten verfolgt werden.
    BVerwG
    17.11.2005