Urteil Wertausgleich
Schlagworte
Wertausgleich; Ausschlussfrist; Ausgleich von Werterhöhungen des Verfügungsberechtigten
Leitsätze
a) Die Ausschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG wird gewahrt, wenn der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten das Schreiben, mit dem er seine Ansprüche geltend macht, innerhalb der Frist mittels Telekopie zuleitet. b) Nach § 7 Abs. 2 VermG sind auch Werterhöhungen auszugleichen, die vor dem 8. Mai 1945 herbeigeführt worden sind. Das gilt auch in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG. c) Der Anspruch auf Wertausgleich nach § 7 Abs. 2 VermG steht auch dem Erben des Verfügungsberechtigten zu, der die Werterhöhung selbst vorgenommen hat oder auf seine Kosten von Dritten hat vornehmen lassen.
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