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  1. 33 C 4237/95-13 - Aufspaltung der Grundsteuer zwischen gewerblich und zu Wohnzwecken genutztem Anteil der Liegenschaft
    Leitsatz: Ist es dem Verrnieter nicht möglich, mit vernünftigem und vertretbarem Aufwand die Grundsteuer nach Wohn- und Gewerbeeinheiten differenziert zu berechnen, ist er zu einer Vorerfassung hinsichtlich der durch die Gewerbeanteile hervorgerufenen Kosten nicht verpflichtet.
    AG Frankfurt/Main
    29.11.1996
  2. 4 U 125/96 RE-Miet - Eigenbedarfskündigung; Sperrfrist
    Leitsatz: Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Art. 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993, BGBL I S. 466, 487) ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen das Wohnungseigentum aufgrund von vor dem 1. August 1990 abgeschlossenen Verträgen erstmals veräußert worden ist.
    HansOLG Hamburg
    22.11.1996
  3. 2 U 20/96 - Staatlicher Verwalter; Schadensersatzanspruch; Verwaltervertrag als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; Rückübertragungsrecht als sonstiges Recht
    Leitsatz: 1. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines zwischen Rechtsträger und Drittem (Verwalter) geschlossenen Vertrages betreffend die Verwaltung eines bebauten Grundstückes gegen den Verwalter gehen auch dann nicht gem. § 16 Abs. 2 VermG auf den Rückübertragungsberechtigten über, wenn die Schäden zwischen der Geltendmachung der Rückübertragung und der Rückgabe entstanden sind. 2. Ein solcher Verwaltervertrag ist hinsichtlich des Rückübertragungsberechtigten kein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. 3. Der Rückübertragungsanspruch nach § 3 VermG ist kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.
    Brdbg. OLG
    12.11.1996
  4. 2 Z BR 103/96 - Wohngeld; Wohngeldanspruch; Sonderumlage; mangelhafte Instandsetzung; Gewährleistungsrecht
    Leitsatz: 1. Wohngeldansprüche gegen einen Wohnungseigentümer setzen einen Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage voraus, der grundsätzlich das von dem einzelnen Wohnungseigentümer geschuldete Wohngeld betragsmäßig bezeichnen muß; ausnahmsweise genügt es aber, daß sich der geschuldete Betrag ohne weiteres errechnen läßt. 2. Haben die Wohnungseigentümer beschlossen, daß die Kosten einer Instandsetzungsmaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum durch eine Sonderumlage aufzubringen sind, kann ein Wohnungseigentümer der Geltendmachung des auf ihn entfallenden Teils des tatsächlich bezahlten Betrags den übrigen Wohnungseigentümern nicht entgegenhalten, die Arbeiten seien mangelhaft ausgeführt worden, so daß der von dem Unternehmen in Rechnung gestellte Betrag nicht gerechtfertigt sei.
    BayObLG
    30.10.1996
  5. 2 Z BR 64/96 - Wohnungseigentum; Umbauschäden; Haftung des Wohnungseigentümer wegen einer eigenmächtigen baulichen Veränderung; Bezeichnung der Haftung im Einladungsschreiben; Beschlussfassung über die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche
    Leitsatz: 1. Beschließen die Wohnungseigentümer, daß ein Wohnungseigentümer wegen einer eigenmächtigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums für Schäden und Kosten hafte und aus dem Gemeinschaftskonto dafür bestrittene Beträge zu erstatten habe, handelt es sich um eine verbindliche Regelung. Wird der Beschluß angefochten, hat das Gericht die sachliche Begründetheit der in Anspruch genommenen Rechte zu prüfen. 2. Die Bezeichnung eines Gegenstandes im Einladungsschreiben als Beschlußfassung über die Haftung eines Wohnungseigentümers für Kosten und Schäden einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums und über die Erstattung zu Unrecht in Anspruch genommener Gelder der Wohnungseigentümer deckt auch eine Beschlußfassung über die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche.
    BayObLG
    30.10.1996
  6. RE-Miet 3/95 - Modernisierungsmieterhöhung; Abhängigkeit von Duldungspflicht des Mieters; Ankündigungspflicht auch bei mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderte Wohnungen für öffentliche Bedienstete
    Leitsatz: Soweit es für eine Mieterhöhung auf die Duldungspflicht des Mieters ankommt, gilt die Vorschrift des § 541 b Abs. 2 BGB auch bei einer solchen gemäß § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes i. V. m. § 10 Wohnungsbindungsgesetz.
    BayObLG
    24.10.1996
  7. 4 U 174/95 - Wirtschaftsverträge/DDR; Mängelbeseitigungsvorschuss
    Leitsatz: Zur Anwendbarkeit des Gesetzes über Wirtschaftsverträge/DDR auf Körperschaften des öffentlichen Rechts.
    Brdbg. OLG
    16.10.1996
  8. 2 Z BR 76/96 - Eigentümerbeschluss; Wohnungseigentum; Wohngeld; Ermächtigung; Verwalterwechsel; Verfahrensstandschaft; Jahresabrechnung; Wirtschaftsplan; Sonderumlage; Verjährung
    Leitsatz: 1. Ein Eigentümerbeschluß, durch den Wohnungseigentümer den derzeitigen Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldansprüchen ermächtigen, ist in der Regel dahin auszulegen, daß sich die Ermächtigung bei einem Verwalterwechsel auch auf den neuen Verwalter erstreckt und der Verwalter die Ansprüche sowohl im Namen der Wohnungseigentümer als auch im eigenen Namen, also in Verfahrensstandschaft, geltend machen darf. 2. Wohngeldansprüche gegen einen Wohnungseigentümer setzen einen Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage voraus, der grundsätzlich das von dem einzelnen Wohnungseigentümer geschuldete Wohngeld betragsmäßig bezeichnen muß; ausnahmsweise genügt es aber, daß sich der geschuldete Betrag ohne weiteres errechnen läßt. 3. Der auf einen Eigentümerbeschluß über eine Sonderumlage gestützte Zahlungsanspruch der Wohnungseigentümer verjährt in 30 Jahren.
    BayObLG
    10.10.1996
  9. 2 Z BR 108/96 - Wohnungseigentum; Änderung des Kostenverteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluss; Nichtbeschluss
    Leitsatz: 1. Haben die Wohnungseigentümer den in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Kostenverteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluß geändert, so wird dieser bestandskräftig, wenn er nicht innerhalb eines Monats angefochten worden ist. Durch ihn wird die Gemeinschaftsordnung abgeändert und nicht nur überlagert. Ein Anspruch auf Aufhebung als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung besteht nicht. 2. Hat ein Antrag in der Eigentümerversammlung keine Mehrheit gefunden, so liegt ein Nichtbeschluß vor, der keinerlei Wirkung hat und daher auch nicht der Anfechtung unterliegt.
    BayObLG
    10.10.1996
  10. 1 BvR 875/92 - Verfassungsbeschwerde; Vorrang des Vermögensgesetzes; Ausreiseverkauf
    Leitsatz: Die Auslegung des Vermögensgesetzes, daß zivilrechtliche Ansprüche ausgeschlossen sind, die auf eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes gestützt werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
    BVerfG, Erster Senat
    08.10.1996