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Urteil Staatlicher Verwalter


Schlagworte

Staatlicher Verwalter; Schadensersatzanspruch; Verwaltervertrag als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; Rückübertragungsrecht als sonstiges Recht

Leitsätze

1. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines zwischen Rechtsträger und Drittem (Verwalter) geschlossenen Vertrages betreffend die Verwaltung eines bebauten Grundstückes gegen den Verwalter gehen auch dann nicht gem. § 16 Abs. 2 VermG auf den Rückübertragungsberechtigten über, wenn die Schäden zwischen der Geltendmachung der Rückübertragung und der Rückgabe entstanden sind.

2. Ein solcher Verwaltervertrag ist hinsichtlich des Rückübertragungsberechtigten kein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte.

3. Der Rückübertragungsanspruch nach § 3 VermG ist kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

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