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67 S 64/96 - Umwandlung; Rechtsnachfolge; Rechtsträgerin; Vermieternachfolge; MietverhältnisübergangLeitsatz: 1) Eine gemäß § 1 des Gesetzes über die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbetriebe in gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und zur Übertragung des Grundeigentums an die Wohnungsgenossenschaften vom 22. Juli 1990 (GBl.-DDR I S. 901) gegründete Wohnungsbaugesellschaft ist Rechtsnachfolgerin in Bezug auf alle Mietverhältnisse, die von der betreffenden Kommunalen Wohnungsverwaltung im eigenen Namen in Bezug auf Wohnungen auf im Volkseigentum befindlichen Grundstücken begründet worden sind, deren Rechtsträgerin diese war. 2) Weder Art. 22 Abs. 4 Satz 3 des Einigungsvertrages noch die Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes haben zur Folge, daß ein von einer Kommunalen Wohnungsverwaltung als Rechtsträger eines im Volkseigentum befindlichen Grundstücks begründetes Mietverhältnis auf das Land Berlin übergegangen ist.LG Berlin04.11.1996
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65 S 175/96 - Mietvereinbarung; Mietpreisüberhöhung; teilgewerbliche Nutzung; TeilnichtigkeitLeitsatz: Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer kann sich bei teilgewerblicher Nutzung eine Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung nicht insgesamt aus § 5 WiStG ergeben.LG Berlin01.11.1996
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32.O.162/96 - Mietminderung wegen Fehlens einer Zweckentfremdungsgenehmigung; Gebrauchshindernis; SachmangelLeitsatz: Eine Mietminderung wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot scheidet aus, wenn das Wohnungsamt weder die Nutzung der Räume untersagt noch konkret mit behördlichen Maßnahmen droht.LG Berlin29.10.1996
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64 S 268/96 - Schönheitsreparaturen; Fristenplan; QuotenklauselLeitsatz: 1. Die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist unwirksam, wenn der dafür vereinbarte Fristenplan wesentlich kürzere Fristen vorsieht, als von der Rechtsprechung entwickelt und üblicherweise vereinbart worden sind. 2. Ist die Überwälzung der Schönheitsreparaturen wegen zu kurzer Fristen unwirksam, ist auch eine Quotenhaftungsklausel unwirksam, wenn sie von denselben Fristen ausgeht.LG Berlin29.10.1996
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64 S 218/96 - Angabe der Bedarfsperson in der KündigungLeitsatz: Es soll ein Rechtsentscheid des Kammergerichts zu folgender Frage eingeholt werden: Ist zur Begründung der Eigenbedarfskündigung gem. § 564 b Abs. 2 BGB wegen beabsichtigter Eheschließung in dem Kündigungsschreiben der Name des künftigen Ehepartners sowie dessen derzeitige Wohnsituation darzulegen, so daß der Mieter in die Lage versetzt wird, feststellen zu können, ob der Wohnbedarf nicht auch in dessen Wohnung gedeckt werden kann?LG Berlin29.10.1996
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65 S 211/96 - Mieterhöhungsverlangen; Teilzustimmung; WartefristLeitsatz: Stimmt der Mieter einem unwirksamen Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG nur teilweise zu, wird dadurch die Miethöhe nicht verändert, so daß ohne Einhaltung der Wartefrist von einem Jahr der Vermieter ein wirksames Mieterhöhungsverlangen nachschieben kann.LG Berlin25.10.1996
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64 S 304/96 - Zeitmietvertrag; vorfristige Kündigung; UnklarheitLeitsatz: Ist im Formularmietvertrag einerseits angegeben, daß das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit läuft, andererseits aber eine bestimmte Dauer vorgesehen ist, geht die Unklarheit zu Lasten des Vermieters, so daß der Mieter zur fristgerechten Kündigung berechtigt ist.LG Berlin25.10.1996
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8 S 2/96 - Unterlassungsanspruch; Kinderlärm; Hausordnung; Wohnungseigentümer; ortsüblichLeitsatz: Die gemeinschaftlichen Grundstücksflächen einer Mehrfamilien-Wohnanlage stehen, soweit die Hausordnung der Wohnungseigentümer keine andere Regelung trifft, offen für das Spielen der Kinder der Hausbewohner auch mit ihren Freunden, wobei der hierdurch entstehende Kinderlärm als ortsüblich anzusehen ist.LG Heidelberg23.10.1996
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63 S 142/96 - Zuständigkeit; Amtsgericht; Vertragsverletzung; Schadensersatzanspruch; Verdienstausfall; Schmerzensgeld; VerkehrssicherungspflichtLeitsatz: Zur Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.LG Berlin18.10.1996
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6 S 90/96 - Lackieren; Türrahmen; Schönheitsreparaturen; farbliche Gestaltung; NaturholzrahmenLeitsatz: Das Gebrauchsrecht des Mieters schließt eine farbliche Umgestaltung der Mietwohnung, die das äußerliche Erscheinungsbild wesentlich verändert, nicht ein. Der Mieter muß bei Vornahme von Schönheitsreparaturen beachten, daß die Grenze des normalen Geschmacks nicht in untragbarer Art und Weise überschritten wird.LG Aachen17.10.1996