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Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Fristenplan; Quotenklausel
Leitsätze
1. Die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist unwirksam, wenn der dafür vereinbarte Fristenplan wesentlich kürzere Fristen vorsieht, als von der Rechtsprechung entwickelt und üblicherweise vereinbart worden sind.
2. Ist die Überwälzung der Schönheitsreparaturen wegen zu kurzer Fristen unwirksam, ist auch eine Quotenhaftungsklausel unwirksam, wenn sie von denselben Fristen ausgeht.
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