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Urteil Zeitmietvertrag


Schlagworte

Zeitmietvertrag; vorfristige Kündigung; Unklarheit

Leitsatz

Ist im Formularmietvertrag einerseits angegeben, daß das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit läuft, andererseits aber eine bestimmte Dauer vorgesehen ist, geht die Unklarheit zu Lasten des Vermieters, so daß der Mieter zur fristgerechten Kündigung berechtigt ist.

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