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Urteil Unterlassungsanspruch
Schlagworte
Unterlassungsanspruch; Kinderlärm; Hausordnung; Wohnungseigentümer; ortsüblich
Leitsatz
Die gemeinschaftlichen Grundstücksflächen einer Mehrfamilien-Wohnanlage stehen, soweit die Hausordnung der Wohnungseigentümer keine andere Regelung trifft, offen für das Spielen der Kinder der Hausbewohner auch mit ihren Freunden, wobei der hierdurch entstehende Kinderlärm als ortsüblich anzusehen ist.
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