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Urteil Umwandlung


Schlagworte

Umwandlung; Rechtsnachfolge; Rechtsträgerin; Vermieternachfolge; Mietverhältnisübergang

Leitsätze

1) Eine gemäß § 1 des Gesetzes über die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbetriebe in gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und zur Übertragung des Grundeigentums an die Wohnungsgenossenschaften vom 22. Juli 1990 (GBl.-DDR I S. 901) gegründete Wohnungsbaugesellschaft ist Rechtsnachfolgerin in Bezug auf alle Mietverhältnisse, die von der betreffenden Kommunalen Wohnungsverwaltung im eigenen Namen in Bezug auf Wohnungen auf im Volkseigentum befindlichen Grundstücken begründet worden sind, deren Rechtsträgerin diese war.

2) Weder Art. 22 Abs. 4 Satz 3 des Einigungsvertrages noch die Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes haben zur Folge, daß ein von einer Kommunalen Wohnungsverwaltung als Rechtsträger eines im Volkseigentum befindlichen Grundstücks begründetes Mietverhältnis auf das Land Berlin übergegangen ist.

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