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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Teilzustimmung; Wartefrist
Leitsatz
Stimmt der Mieter einem unwirksamen Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG nur teilweise zu, wird dadurch die Miethöhe nicht verändert, so daß ohne Einhaltung der Wartefrist von einem Jahr der Vermieter ein wirksames Mieterhöhungsverlangen nachschieben kann.
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