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Suchergebnis Urteilssuche (571 - 580 von 608)
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VG 31 A 110.02 - verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsversteigerung; Ursachenzusammenhang; Verfolgung; Vermögensverlust; Schuldnerschutzrechte; ZuschlagsbeschlussLeitsatz: 1. Der Vermögensverlust im Rahmen einer Zwangsversteigerung hat seine Ursache in der staatlichen Verfolgungsmaßnahme, wenn die Zwangsversteigerung unter Umständen stattfindet, die den Schluß nahelegen daß in einem - nicht verfolgungsbedingten - Normalfall die Gläubigerbefriedigung nicht zu einer Liquidierung des Grundvermögens geführt hätte. 2. Die Vermutungsregelung des Art. 3 Abs. 1 REAO gilt nicht für den Vermögensverlust aufgrund von Zwangsversteigerungen.VG Berlin22.10.2004
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VG 29 A 28.02 - Entschädigungsfonds; gesetzlicher Vertreter; Auskunftsanspruch; Rechnungslegungsanspruch; Kontoguthaben; AuftragsrechtLeitsatz: 1. Die im Wege des Aufgebotsverfahrens anstelle des "unbekannten Eigentümers" getretene Bundesrepublik Deutschland - Entschädigungsfonds - darf vom (ehemaligen) gesetzlichen Vertreter gem. § 11 b VermG Auskunft und Rechnungslegung über das Grundstückskonto sowie Abführung des Kontoguthabens nicht durch behördliche Anordnung (Verwaltungsakt) verlangen. 2. Diese Ansprüche können allein nach dem zivilrechtlichen Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB) verfolgt werden.VG Berlin24.06.2004
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VG 25 A 389.99 - Verkaufserlösabführung; Entschädigungsfonds; Schadensersatzanspruch; Modrow-Kauf; VerkehrswertLeitsatz: 1. Bei Verkäufen von Grundstücken ab 27. Juli 1990 bis 17. Dezember 2003 zu Modrow-Niedrigpreisen ist nur der tatsächlich erzielte Verkaufserlös an den Entschädigungsfonds abzuführen (Bestätigung BVerwG VIZ 2002, 626). 2. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntschG i. d. F. d. EntschRÄndG, BGBl. I 2003, 2472 gilt erst bei Verkäufen ab 17. Dezember 2003 und findet rückwirkend auf vorangegangene Veräußerungen keine Anwendung. 3. Ein Schadensersatzanspruch des Entschädigungsfonds auf Zahlung der Differenz zwischen Modrow-Kaufpreis und halbem aktuellen Verkehrswert des Grundstückes durch das Land Berlin besteht nicht. 4. Die Anwendung des Grundsatzes Verletzung bundesfreundlichen Verhaltens durch das Land Berlin oder eines Anspruches auf Schadensersatz aus § 242 BGB wird verdrängt durch die spezialgesetzliche Abführungsregelung des 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG. 5. Die "Verschleuderung" von Grundstücken durch das Land Berlin zu "Modrow-Preisen" zu Lasten des Entschädigungsfonds stellt kein kollosives Zusammenwirken oder schikanöses Verhalten des Landes Berlin dar.VG Berlin18.06.2004
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VG 25 A 262.01 - Vermögenswert; Entschädigungsforderung; Antragsauslegung; unlautere Machenschaft; Verrechnung des DDR-Entschädigungsanspruchs mit grundpfandrechtlich gesicherten ForderungenLeitsatz: 1. Bei der nach DDR-Entschädigungsgesetz festgesetzten Entschädigungsforderung handelt es sich um einen restitutionsfähigen Vermögensgegenstand i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG (Bestätigung BVerwG ZOV 1994, 203). 2. Es ist im Einzelfall durch Auslegung des Anmeldeschreibens zu ermitteln, ob ein fristgemäßer Antrag auf Rückgabe des enteigneten Grundstücks hilfsweise auch ein Begehren auf Restitution wegen schädigenden Zugriffs auf die geleistete oder zu leistende Entschädigung umfaßt. 3. Die Verrechnung des DDR-Entschädigungsanspruchs mit grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen stellt nur dann eine unlautere Machenschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG dar, wenn die volkseigenen Forderungen nur auf dem Papier bestanden und dem Grundstück nicht zugute kamen.VG Berlin12.05.2004
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VG 16 A 200.03 - Zinsanhebung; öffentliche Baudarlehen; WiderrufsvorbehaltLeitsatz: 1. Zur Rechtmäßigkeit der Zinsanhebung für öffentliche Baudarlehen von 0 % auf 4 % aufgrund eines in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Vorbehalts. 2. Die Vorschrift des § 18 b Abs. 4 WoBindG, wonach bei Zinserhöhungen nach § 18 a Abs. 1 und 2 WoBindG zwischen Zugang der Erhöhungsmitteilung und deren Wirksamwerden eine Zwei-Monats-Frist einzuhalten ist, muß in Fällen einer im Bewilligungsbescheid vorbehaltenen Zinserhöhung nicht analog angewendet werden.VG Berlin02.12.2004
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VG 19 A 204.03 - GFZ-Befreiungsgebühr nur entsprechend dem VerwaltungsaufwandLeitsatz: Eine Befreiungsgebühr, die sich nicht nur nach dem Verwaltungsaufwand richtet, sondern auch die wirtschaftlichen Vorteile des Bauherrn berücksichtigt und damit zum Instrument zur Erzielung von Finanzmitteln für die öffentliche Hand, ist rechtswidrig. Daß eine Gebührenerhebung nach dem wirtschaftlichen Wert der Befreiungsentscheidung in Berlin eine lange Tradition hat, ist unerheblich. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin13.02.2004
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VG 19 A 300.04 - Unverhältnismäßig hohe Befreiungsgebühren rechtswidrig; Befreiung von Geschoßflächenzahl; Grundflächenzahl; GFZ; GRZ; BaugebührenLeitsatz: Die Regelungen der Berliner Baugebührenordnung über die Gebühren für Befreiungen von Geschoßflächen- und Grundflächenzahlfestetzungen sind verfassungswidrig. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin17.12.2004
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VG 1 A 230.01 - Unwirksame Verpflichtung zur AusgleichsabgabeLeitsatz: Die Regelung in § 6 BaumSchVO Bln vom 11. Januar 1982 zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe war mit den Prinzipien der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht zu vereinbaren und deshalb nichtig. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin11.02.2004
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VG 25 A 240.99 - Reichskulturkammer, sowjetische Besatzung, Enteignung,Leitsatz: 1. Die Auflösung der Reichskulturkammer durch Alliierte Rechtsvorschriften erstreckte sich nicht auf die der Kulturkammer angehörenden einzelnen Einrichtungen (hier: Sing-Akademie Berlin). 2. Die alleinige Nutzung eines Grundstücks durch die sowjetische Besatzungsmacht ohne förmliche Sequestration oder förmlichen Enteignungsbeschluß steht der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht gleich. 3. Die Umschreibung eines Grundstücks auf Eigentum des Volkes ohne Bewußtsein, sich fremdes Eigentum zu verschaffen, ist keine Maßnahme i. S. d. § 1 VermG.VG Berlin03.12.2004
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VG 29 A 249.99 - ???Leitsatz: 1. Die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht für die Annahme eines Schädigungstatbestandes i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG nicht aus. 2. Der Umstand, daß die Inanspruchnahme eines Grundstücks für (dienstliche) Zwecke des MfS erfolgte, begründet nicht allein die Annahme "unlauterer Machenschaften". 3. Unerheblich für den Schädigungstatbestand ist auch, ob die Anwendung des Verteidigungsgesetzes und der Leistungsverordnung der DDR mit Besatzungsrecht vereinbar war.VG Berlin21.12.2004