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Urteil Vermögenswert


Schlagworte

Vermögenswert; Entschädigungsforderung; Antragsauslegung; unlautere Machenschaft; Verrechnung des DDR-Entschädigungsanspruchs mit grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen

Nichtamtliche Leitsätze

1. Bei der nach DDR-Entschädigungsgesetz festgesetzten Entschädigungsforderung handelt es sich um einen restitutionsfähigen Vermögensgegenstand i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG (Bestätigung BVerwG ZOV 1994, 203).

2. Es ist im Einzelfall durch Auslegung des Anmeldeschreibens zu ermitteln, ob ein fristgemäßer Antrag auf Rückgabe des enteigneten Grundstücks hilfsweise auch ein Begehren auf Restitution wegen schädigenden Zugriffs auf die geleistete oder zu leistende Entschädigung umfaßt.

3. Die Verrechnung des DDR-Entschädigungsanspruchs mit grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen stellt nur dann eine unlautere Machenschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG dar, wenn die volkseigenen Forderungen nur auf dem Papier bestanden und dem Grundstück nicht zugute kamen.

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