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Urteil ???
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Nichtamtliche Leitsätze
1. Die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht für die Annahme eines Schädigungstatbestandes i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG nicht aus.
2. Der Umstand, daß die Inanspruchnahme eines Grundstücks für (dienstliche) Zwecke des MfS erfolgte, begründet nicht allein die Annahme "unlauterer Machenschaften".
3. Unerheblich für den Schädigungstatbestand ist auch, ob die Anwendung des Verteidigungsgesetzes und der Leistungsverordnung der DDR mit Besatzungsrecht vereinbar war.
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