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Urteil Reichskulturkammer, sowjetische Besatzung, Enteignung,


Schlagworte

Reichskulturkammer, sowjetische Besatzung, Enteignung,

Nichtamtliche Leitsätze

1. Die Auflösung der Reichskulturkammer durch Alliierte Rechtsvorschriften erstreckte sich nicht auf die der Kulturkammer angehörenden einzelnen Einrichtungen (hier: Sing-Akademie Berlin). 2. Die alleinige Nutzung eines Grundstücks durch die sowjetische Besatzungsmacht ohne förmliche Sequestration oder förmlichen Enteignungsbeschluß steht der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht gleich. 3. Die Umschreibung eines Grundstücks auf Eigentum des Volkes ohne Bewußtsein, sich fremdes Eigentum zu verschaffen, ist keine Maßnahme i. S. d. § 1 VermG.

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