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  1. 65 S 25/04 - Neubau durch Anpassung an veränderte Wohngewohnheiten
    Leitsatz: Wird im Mietvertrag vereinbart: "Art der Wohnung: Neubau. Die Wohnung ist öffentlich gefördert (...). Die Wohnung ist preisgebunden", kommt einer derartigen Klausel konstitutive Bedeutung zu, auch wenn die Voraussetzungen einer Preisbindung nicht vorliegen. Hat der Mieter jahrelang anstandslos die vereinbarte, nach einer Preisbindung errechnete Miete gezahlt, kann er sich nach § 242 BGB nicht auf die fehlenden Voraussetzungen der Preisbindung berufen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    27.07.2004
  2. 65 S 370/03 - Widerlegung der Vermutungswirkung des qualifizierten Mietspiegels
    Leitsatz: Die Vermutung des qualifizierten Berliner Mietspiegels 2003, daß die dort bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben, kann durch ein Sachverständigengutachten entkräftet werden. Enthält das Gutachten dann jedoch Vergleichsobjekte, deren Mietzins erheblich von den Mietspiegelwerten abweichen, so muß das Gutachten die Vergleichbarkeit des abweichenden Vergleichsobjektes mit dem zu bewertenden Objekt nachvollziehbar und überzeugend darlegen. Gelingt dies nicht, ist der Mietspiegel für die Ermittlung des ortsüblichen Vergleichsmietzinses heranzuziehen.
    LG Berlin
    20.07.2004
  3. 63 S 66/04 - Minderung bei Wohnflächenabweichung nach Nettomiete
    Leitsatz: Bei einer Minderung aufgrund einer Flächenabweichung ist bei einer vereinbarten Nettomiete zzgl. Nebenkostenvorauszahlungen lediglich der Nettomietbetrag ohne die auf die Nebenkosten zu leistenden Vorschüsse heranzuziehen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    16.07.2004
  4. 62 S 112/04 - Rechtskraftwirkung des die Hauptsachenerledigung feststellenden Urteils
    Leitsatz: Wird der Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt und trifft das Gericht über den damit rechtshängigen Feststellungsanspruch eine Entscheidung, erwächst dieser Ausspruch in Rechtskraft. Diese erfaßt auch den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Anspruch, so daß eine neue Klage wegen dieses Anspruchs unzulässig ist. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    15.07.2004
  5. 13.O.485/01 - Ausgleichszahlungsanspruch; Verzinsung; Wertermittlung
    Leitsatz: 1. Der Zahlungsanspruch nach § 16 Abs. 1 InVorG ist fällig und zu verzinsen ab Bestandskraft des vermögensrechtlichen Feststellungsbescheides und Inverzugsetzung. 2. An die im Verwaltungsgerichtsurteil und im verwaltungsgerichtlichen Feststellungsbescheid erfolgte Tenorierung, es lägen keine Ausschlußgründe (hier: Straßenland) i. S. v. § 5 VermG vor, ist das Zivilgericht bei der Wertermittlung nicht gebunden.
    LG Berlin
    15.07.2004
  6. 64 S 199/04 - Dürftigkeitseinrede des Erben der Mieterin wegen Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: Die Kl. sind die Erben nach ihrer verstorbenen Mutter. Mit ihrer Klage begehren sie, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Berlin vom 12. August 2003 (63 S 190/02) in nicht zum Nachlaß von ihr gehörendes Vermögen für unzulässig zu erklären. Sie tragen vor, die Bekl. hätten sie in Zusammenhang mit dem Mietverhältnis über die früher von ihrer Mutter genutzte Wohnung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das AG Neukölln habe sie am 16. April 2002 (15 C 122/01) zur Zahlung von 16.286,12 Euro verurteilt. Auf ihre Berufung hin habe das Landgericht Berlin das Urteil des AG Neukölln am 12.8.2003 (63 S 190/02 ) abgeändert und sie nunmehr zur Zahlung von 11.818,46 Euro verurteilt. Gleichzeitig sei ihnen die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten worden. Bei der im Urteil vom 12.8.2003 ausgeurteilten Verpflichtung handele es sich um eine Nachlaßverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB. Sie seien als Erben für den Zustand verantwortlich gemacht worden, in dem ihre Mutter die Wohnung hinterlassen habe. Der Nachlaß setzte sich wie folgt zusammen: Aktivnachlaß 19.767,23 DM Passivnachlaß - 7.819,43 DM 11.947,80 DM = 6.108,81 Euro nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckte Prozeßkosten - 1.244,68 Euro Wert des Nachlasses 4.864,13 Euro Bei der Summe von 4.864,13 Euro handele es sich um den gesamten verbliebenen Nachlaß, hierauf sei die Zwangsvollstreckung zu beschränken. Den Bekl. sei die Zahlung von 4.864,13 Euro zum Ausgleich der Klageforderung angeboten worden, was diese aber abgelehnt hätten. Die Erblasserin sei seit nahezu 40 Jahren Mieterin der Wohnung gewesen. Die Kl. als deren Erben seien form- und fristgerecht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen aufgefordert worden, seien dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Daraufhin sei ihnen gegenüber der Schaden beziffert worden. Die Kl. hätten aber nicht gezahlt, sondern sich gerichtlich durch zwei Instanzen in Anspruch nehmen lassen. Das Landgericht habe das Urteil des Amtsgerichts Neukölln, das die Kl. zum Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verurteilt habe, weitgehend bestätigt. Die Entscheidung sei rechtskräftig. Es läge kein Fall der beschränkten Erbenhaftung vor. Die Erblasserin als solche sei nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen, da diese Verpflichtung erst zum Ende eines Mietverhältnisses fällig werde. Die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sei erst entstanden, als die Erblasserin verstorben sei und die Kl. die Kündigung der Wohnung erklärt hätten. Die Entstehung dieses Anspruch sei vom Willen und der Kündigung der Kl. abhängig gewesen. Außerdem handele es sich nicht um einen Erfüllungs-, sondern um einen Schadensersatzanspruch, der erst entstanden sei, als die Kl. ihrer Renovierungsverpflichtung nicht nachgekommen seien. Dieser Schadensersatzanspruch sei an die Stelle des bis dahin bestehenden Erfüllungsanspruchs getreten und nicht in der Person der Erblasserin, sondern erst in der Person der Kl. entstanden.
    LG Berlin
    06.07.2004
  7. 65 S 124/04 - Datschenkündigung; Bauzustimmung; Schriftform; Beseitigung von Nutzerbaulichkeiten; Anpflanzungen; Entschädigungsanspruch; Zurückbehaltungsrecht
    Leitsatz: 1. Eigentümerseitiges Kündigungsrecht besteht ab 1. Januar 2003, wenn für die vom Nutzer errichteten Baulichkeiten (Datsche und Swimmingpool) keine Zustimmung des Verpächters erteilt worden ist (verfassungskonforme Auslegung des § 23 Abs. 6, BVerfG-Beschl. v. 14.7.1999, GE 1999, 1573). 2. Vertragliche Bauzustimmungen, die dem Schriftformerfordernis unterliegen, können durch konkludente Abbedingung des Schriftformerfordernisses aufgehoben werden. 3. Die vertragliche Bauzustimmung muß vom Nutzer bewiesen und diese von einem befugten Mitarbeiter des Verpächters (hier VEB KM) erteilt worden sein. 4. Die bloße Besichtigung eines bebauten Grundstückes durch einen (VEB KWV-) Mitarbeiter stellt allein keine nachträgliche vertragliche Bauzustimmung dar. 5. Eine nachträgliche Bauzustimmung des Verpächters schließt das Kündigungsrecht des Eigentümers analog § 23 Abs. 6 SchuldRAnpG nicht aus. 6. Vertragswidrig vom Nutzer errichtete Baulichkeiten sind von diesem auf dessen Kosten zu beseitigen. 7. Dem Räumungsanspruch des Eigentümers kann ein Zug-um-Zug-Anspruch des Nutzers auf Entschädigung für Anpflanzungen auf der Grundlage eines noch anzufertigenden Sachverständigengutachtens nicht entgegengehalten werden.
    LG Berlin
    02.07.2004
  8. 62 S 119/04 - Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen unterlassener Reinigung; starkes Rauchen als vertragsgemäßer Gebrauch
    Leitsatz: 1. Gibt der Mieter die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses nicht besenrein zurück, kann der Vermieter auch ohne Mahnung mit Fristsetzung Schadensersatz verlangen, wenn besondere Umstände vorliegen (hier: Essensreste im Ofen) und der Mieter Reinigung ernsthaft und endgültig konkludent abgelehnt hat. 2. Nikotinablagerungen durch starkes Rauchen halten sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, so daß der Mieter keinen Schadensersatz dafür schuldet.
    LG Berlin
    01.07.2004
  9. 3 S 317/03 - Zugang einer Kündigung durch Einschreibebrief
    Leitsatz: Erhält der Vermieter einen Benachrichtigungsschein über eine erfolglos gebliebene Einschreibebrief-Zustellung, so muß er den Brief unverzüglich bei der Post abholen. Bei Nichtabholung oder verzögerlicher Abholung ist der fingierte Zugang für den Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Einlösung des Benachrichtigungszettels möglich und zumutbar erscheint, regelmäßig also am nächstfolgenden Werktag. Dies gilt in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben jedenfalls dann, wenn der Vermieter mit einem entsprechenden Brief des Mieters (hier: Kündigung) rechnen konnte. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Freiburg
    01.07.2004
  10. 63 S 237/03 - Mietvertrag mit Eheleuten; Verpflichtung der Ehefrau grundsätzlich nur mit ihrer Unterschrift
    Leitsatz: Sind in dem Mietvertrag beide Eheleute als Mieter vorgesehen, unterschreibt jedoch nur ein Ehegatte, wird der andere ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die für eine Bevollmächtigung sprechen, nicht Mietvertragspartner. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    15.06.2004