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Urteil Ausgleichszahlungsanspruch
Schlagworte
Ausgleichszahlungsanspruch; Verzinsung; Wertermittlung
Nichtamtliche Leitsätze
1. Der Zahlungsanspruch nach § 16 Abs. 1 InVorG ist fällig und zu verzinsen ab Bestandskraft des vermögensrechtlichen Feststellungsbescheides und Inverzugsetzung.
2. An die im Verwaltungsgerichtsurteil und im verwaltungsgerichtlichen Feststellungsbescheid erfolgte Tenorierung, es lägen keine Ausschlußgründe (hier: Straßenland) i. S. v. § 5 VermG vor, ist das Zivilgericht bei der Wertermittlung nicht gebunden.
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