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Urteil Dürftigkeitseinrede des Erben der Mieterin wegen Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Dürftigkeitseinrede des Erben der Mieterin wegen Schönheitsreparaturen

Sachverhalt

Die Kl. sind die Erben nach ihrer verstorbenen Mutter. Mit ihrer Klage begehren sie, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Berlin vom 12. August 2003 (63 S 190/02) in nicht zum Nachlaß von ihr gehörendes Vermögen für unzulässig zu erklären.

Sie tragen vor, die Bekl. hätten sie in Zusammenhang mit dem Mietverhältnis über die früher von ihrer Mutter genutzte Wohnung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das AG Neukölln habe sie am 16. April 2002 (15 C 122/01) zur Zahlung von 16.286,12 Euro verurteilt. Auf ihre Berufung hin habe das Landgericht Berlin das Urteil des AG Neukölln am 12.8.2003 (63 S 190/02 ) abgeändert und sie nunmehr zur Zahlung von 11.818,46 Euro verurteilt. Gleichzeitig sei ihnen die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten worden.

Bei der im Urteil vom 12.8.2003 ausgeurteilten Verpflichtung handele es sich um eine Nachlaßverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB. Sie seien als Erben für den Zustand verantwortlich gemacht worden, in dem ihre Mutter die Wohnung hinterlassen habe. Der Nachlaß setzte sich wie folgt zusammen: Aktivnachlaß 19.767,23 DM

Passivnachlaß - 7.819,43 DM

11.947,80 DM

= 6.108,81 Euro

nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckte Prozeßkosten - 1.244,68 Euro

Wert des Nachlasses 4.864,13 Euro

Bei der Summe von 4.864,13 Euro handele es sich um den gesamten verbliebenen Nachlaß, hierauf sei die Zwangsvollstreckung zu beschränken. Den Bekl. sei die Zahlung von 4.864,13 Euro zum Ausgleich der Klageforderung angeboten worden, was diese aber abgelehnt hätten.

Die Erblasserin sei seit nahezu 40 Jahren Mieterin der Wohnung gewesen. Die Kl. als deren Erben seien form- und fristgerecht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen aufgefordert worden, seien dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Daraufhin sei ihnen gegenüber der Schaden beziffert worden. Die Kl. hätten aber nicht gezahlt, sondern sich gerichtlich durch zwei Instanzen in Anspruch nehmen lassen. Das Landgericht habe das Urteil des Amtsgerichts Neukölln, das die Kl. zum Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verurteilt habe, weitgehend bestätigt. Die Entscheidung sei rechtskräftig.

Es läge kein Fall der beschränkten Erbenhaftung vor. Die Erblasserin als solche sei nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen, da diese Verpflichtung erst zum Ende eines Mietverhältnisses fällig werde. Die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sei erst entstanden, als die Erblasserin verstorben sei und die Kl. die Kündigung der Wohnung erklärt hätten. Die Entstehung dieses Anspruch sei vom Willen und der Kündigung der Kl. abhängig gewesen.

Außerdem handele es sich nicht um einen Erfüllungs-, sondern um einen Schadensersatzanspruch, der erst entstanden sei, als die Kl. ihrer Renovierungsverpflichtung nicht nachgekommen seien. Dieser Schadensersatzanspruch sei an die Stelle des bis dahin bestehenden Erfüllungsanspruchs getreten und nicht in der Person der Erblasserin, sondern erst in der Person der Kl. entstanden.

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