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Urteil Wohnungseigentum


Schlagworte

Wohnungseigentum; Verkündung der Gerichtsentscheidung; gerichtliche Ladungsfrist; Bestimmung des Ergebnisses der Eigentümerversammlung; Beschlussfähigkeit; Eventualeinberufung

Leitsätze

1. Verkündet das Wohnungseigentumsgericht am Ende der mündlichen Verhandlung lediglich den Tenor eines Beschlusses, so wird dadurch die Entscheidung zwar nicht wirksam, sie ist aber erlassen und damit beschwerdefähig.

2. Geht die Ladung zur mündlichen Verhandlung in Wohnungseigentumssachen einem Beteiligten erst zwei Tage vor dem Termin zu, so verletzt das Gericht in der Regel den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einem Verlegungsgesuch des Beteiligten nicht stattgibt und in Abwesenheit des Beteiligten verhandelt.

3. Haben die Wohnungseigentümer die Art der Abstimmung in der Eigentümerversammlung weder durch Vereinbarung noch durch Eigentümerbeschluß geregelt, so bestimmt der Versammlungsleiter nach seinem Ermessen, wie abgestimmt und das Stimmergebnis ermittelt wird.

4. Die Beschlußfähigkeit der Eigentümerversammlung muß für jeden einzelnen Beschluß gegeben sein. Sie muß jedoch nicht vor jedem Beschluß erneut festgestellt werden, es sei denn, Zweifel sind offenkundig oder werden von einem Versammlungsteilnehmer geäußert.

5. Läßt die Gemeinschaftsordnung die Eventualeinberufung einer Eigentümerversammlung zu, so ist der Übergang in die zweite Versammlung, die ohne Einschränkungen beschlußfähig ist, förmlich festzustellen.

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