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Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Beginn der Verjährungsfrist für Ersatzanspruch des Vermieters; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Verjährungsfrist, Beginn; Privatgutachten, Kosten; positive Vertragsverletzung
Leitsatz
Die Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen des Vermieters gem. § 558 Abs. 1 BGB beginnt nicht schon mit dem Auszug des Mieters, sondern erst in dem Augenblick, in dem der Vermieter durch Übersendung mindestens eines Schlüssels freien Zugang zu der Mietsache erhält.
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