« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (451 - 460 von 487)

  1. IX R 11/91 - Steuerbescheidsänderung bei Liebhaberei und Grundstückshandel; Feststellung innerer Tatsachen anhand von Hilfstatsachen
    Leitsatz: 1. Zu den Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 gehören auch sog. innere Tatsachen wie die Absicht, Einkünfte zu erzielen, die nur anhand äußerer Merkmale (Hilfstatsachen) festgestellt werden können. 2. Eine nach dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstandene Hilfstatsache, die für diesen Zeitpunkt zu einer veränderten Würdigung in bezug auf eine innere Tatsache führt, rechtfertigt jedoch nur dann eine Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, wenn sie einen sicheren Schluß auf die (innere) Haupttatsache ermöglicht.
    BFH
    06.12.1994
  2. II R 53/94 - Grunderwerbssteuer; Bemessungsgrundlage für in Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag errichteten Gebäuden
    Leitsatz: 1. Der objektive enge sachliche Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und den zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossenen Verträgen, durch den als Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück bestimmt wird, liegt vor, wenn dem Erwerber ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem in wesentlichen feststehenden Preis einheitlich angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt. 2. Diese Voraussetzung kann auch dann erfüllt sein, wenn der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Vertrag; eine unumkehrbare Festlegung des Erwerbers im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages auf eine bestimmte Bebauung ist nicht erforderlich. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbs indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, und ohne daß es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (Fortführung des Urteils vom 6. März 1991, II R 133/87, BFHE 164, 117, BStBl. II 1991, 532).
    BFH
    23.11.1994
  3. X R 69/91 - Einkommenssteuer; Miteigentumsanteile; Abzugsbetrag; Objektverbrauch
    Leitsatz: Wird ein Steuerpflichtiger durch den entgeltlichen Erwerb mehrerer Miteigentumsanteile innerhalb eines Kalenderjahres Alleineigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, steht ihm ein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG für die gesamte Wohnung und nicht nur für den zuerst erworbenen Miteigentumsanteil zu. Objektverbrauch i. S. des § 10 e Abs. 4 EStG ist durch den ersten Erwerb des Miteigentumsanteils nicht eingetreten.
    BFH
    09.11.1994
  4. II R 37/94 - Grunderwerbsteuer; Grundstücksrückübertragung aufgrund Einigung im Restitutionsverfahren
    Leitsatz: Grundstücksrückübertragungen auf den Berechtigten i. S. des VermG, die aufgrund einer während eines anhängigen Verfahrens nach dem VermG erzielten gütlichen Einigung erfolgen, sind auch dann grundsätzlich grunderwerbsteuerrechtlich nach § 34 Abs. 3 VermG begünstigungsfähig, wenn die Übertragung rechtsgeschäftlich erfolgt.
    BFH
    19.10.1994
  5. I R 128/92 - Außenprüfung bei Vermietungs-GbR; Besteuerungszeiträume
    Leitsatz: Eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 kann mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassen. § 4 Abs. 3 BpO (St) ist auf solche Außenprüfungen nicht anwendbar.
    BFH
    18.10.1994
  6. X R 44/93 - Vermögensübergabe; Versorgungsleistungen; Sonderausgaben; Veräußerungsgeschäft; Anschaffungsgeschäft; Ratenzahlungen
    Leitsatz: 1. Übertragen Eltern einem Kind einen Vermögensgegenstand gegen auf festbestimmte Zeit zu zahlende wiederkehrende Leistungen, handelt es sich nicht um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit den Rechtsfolgen der Abziehbarkeit von Sonderausgaben und der Steuerbarkeit von Einkünften aus wiederkehrenden Leistungen, sondern um ein entgeltliches Veräußerungs /Anschaffungsgeschäft gegen Ratenzahlungen. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Ratenzahlungen der Versorgung des Veräußerers dienen sollen und das Entgelt nicht nach kaufmännischen Grundsätzen bemessen worden ist.
    BFH
    31.08.1994
  7. IX R 23/92 - Einkommenssteuer; Herstellungskosten für Beseitigung von Baumängeln vor Fertigstellung des Gebäudes
    Leitsatz: Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen auch dann keine AfaA, wenn infolge dieser Baumängel noch während der Bauzeit unselbständige Gebäudeteile wieder abgetragen werden. Die Aufwendungen hierfür und für das Neuerstellen der Gebäudeteile sind Herstellungskosten des Gebäudes.
    BFH
    30.08.1994
  8. IX R 52/90 - Einkommenssteuer; Straßenbaukostenbeiträge als absetzbare Werbungskosten bei Mieteinnahmen
    Leitsatz: Der Eigentümer eines bereits durch eine Straße erschlossenen Grundstücks kann nachträgliche Straßenbaukostenbeiträge, die eine Gemeinde für die bauliche Veränderung des Straßenbelags und der Gehwege zur Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone erhebt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen.
    BFH
    22.03.1994
  9. 1 S 349/94 - Restitutionsbescheid; Rückübertragungsbescheid; sofortige Vollziehbarkeit; Sofortvollzug
    Leitsatz: Der die Rückgabe eines Grundstücks aussprechende Bescheid kann für sofort vollziehbar erklärt werden mit der Wirkung, daß das Eigentum nach Eintragung der Änderung ins Grundbuch übergeht.
    Sächsisches OVG
    08.12.1994
  10. 1 S 671/93 - Grundstücksverkehrsgenehmigung; Rücknahme bei Rechtswidrigkeit; Vermögensentwurf
    Leitsatz: 1. Bei der Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung gem. § 4 GVO muß die Behörde bei der Interessenabwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 GVO (a. F.) berücksichtigen. 2. Zur Frage, ob auch nach § 1 Abs. 2 GVO i. d. F. vom 18. April 1991 die Grundstücksverkehrsgenehmigung aufgrund eines Vermögensentwurfes erteilt werden kann.
    Sächsisches OVG
    01.12.1994