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  1. VG 31 A 236.93 - Enteignung der in Ost-Berlin belegenen Vermögenswerte; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Resrtitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; SMAD-Befehl Nr. 124
    Leitsatz: Die Enteignung eines einzelnen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands belegenen Vermögenswertes, der im Eigentum eines Unternehmens mit Hauptsitz in Berlin steht, erstreckt sich nicht auf im Ostsektor Berlins belegene Vermögenswerte dieses Unternehmens. Die nachfolgende Enteignung der in Ost-Berlin belegenen Vermögenswerte durch deutsche Behörden im Jahre 1950 beruht nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage.
    VG Berlin
    22.05.1995
  2. B 9 V 2/18 R - Beschädigtenrente nach den Vorschriften des Häftlingshilfegesetzes (HHG)/Bundesversorgungsgesetz (BVG)
    Leitsatz: Eine Gesundheitsschädigung kann nur dann einen Entschädigungsanspruch nach § 4 Abs. 1 HHG begründen, wenn sie durch Umstände des Gewahrsams i.S.d. auch in der Kriegsopferversorgung geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung verursacht worden ist. Nicht alle Umstände des Gewahrsams kommen als geeignete Ursachen im Rechtssinne infrage, sondern nur solche, die als gewahrsamseigentümlich in den Schutzbereich der Vorschrift fallen. (Leitsatz der Redaktion)
    BSG
    12.09.2019
  3. 41 BRH 28/16 - Jugendwerkhof, Spezialkinderheim, Durchgangsheim, sachfremde Zwecke, Lebensbedingungen, Arbeitsleistungen, Bad Freienwalde, Knäckewerk Burg
    Leitsatz: 1. Zu Einweisungen in Durchgangsheime (hier: Bad Freienwalde) und Jugendwerkhöfe (hier: „August Bebel“ Burg, Außenstelle Körbelitz) und zu Arbeitsleistungen von Jugendwerkhofinsassen (hier im VEB Burger Knäcke-Werke). 2. In einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung erfolgt die Unterbringung in einem Kinderheim zum Schutz und zur Sicherstellung der Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen, weil dieser infolge entweder ungünstiger Familienverhältnisse oder nach dem Versterben der Eltern und mangels zur Aufnahme bereiter Verwandter auf die Hilfe der staatlichen Gemeinschaft angewiesen ist. Auch nach dem Recht der DDR sollte die Anordnung der Heimerziehung allein erzieherischen Zwecken und dem Kindeswohl dienen. Ein sachfremder Zweck i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG ist deshalb dann anzunehmen, wenn mit der Einweisung Menschenrechte verletzt und das Kindeswohl gefährdet wurden. 3. Bei der Bestimmung des Maßstabes, ob ein sachfremder Zweck vorliegt, sind nicht allein die gesetzlichen Vorschriften, die der Einweisung zugrunde lagen, maßgeblich, sondern auch der damit verfolgte Zweck. Dabei sind auch die tatsächlichen Zustände zu berücksichtigen. 4. Die DDR hat mit den Spezialheimen und Jugendwerkhöfen ein System errichtet, das der Zerstörung der Persönlichkeit der Zöglinge und nicht dem Kindeswohl diente. Die Jugendbehörden reglementierten und drangsalierten Kinder und Jugendliche, die dem sozialistischen Persönlichkeitsbild und den politisch-ideologischen sowie gesellschaftlichen Wunschvorstellungen nicht entsprachen, unter Missachtung ihrer Individualität und ihrer Würde und erniedrigten sie auf diese Weise zu Objekten staatlicher Interessendurchsetzung. 5. Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen waren die in den Durchgangsheimen, Spezialkinderheimen und Jugendwerkhöfen herrschenden Zustände und Verfahren generell nicht geeignet, dem Kindeswohl zu dienen, sondern maßgeblich darauf ausgerichtet, die Persönlichkeit der Zöglinge zu brechen, um aus ihnen Persönlichkeiten nach den ideologischen Vorstellungen des SED-Regimes zu formen. Zu diesem Zwecke wurden schwere Menschenrechtsverletzungen planmäßig eingesetzt. 6. Die Kammer für Rehabilitierungsverfahren des LG Frankfurt (Oder) folgt hinsichtlich der grundsätzlichen Bewertung der Einweisung von Kindern und Jugendlichen in der DDR in Spezialkinderheime und Jugendwerkhöfe als auf sachfremden Gründen beruhend grundsätzlich der Rechtsprechung des OLG Naumburg (zuletzt ZOV 2017, 209). Nach Auffassung der Kammer kann aber von der Bewertung der Einweisung als auf sachfremden Gründen beruhend im Einzelfall dann abgewichen werden, wenn bezüglich einer Einrichtung aufgrund der festgestellten Umstände der Unterbringung tatsächlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in dieser Einrichtung die Zerstörung der Persönlichkeit und Missachtung der Individualität der Zöglinge bezweckt waren. 7. Auch Einweisungen in Durchgangsheime sind grundsätzlich als sachfremden Zwecken dienend anzusehen. 8. Unerheblich für die Bewertung von Einweisungen in Spezialkinderheime, Jugendwerkhöfe und Durchgangsheime als auf sachfremden Gründen beruhend ist es, dass Gründe der Fürsorge und des Kindeswohls mitursächlich für Einweisungen waren. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Frankfurt (Oder)
    04.10.2018
  4. 12 C 17.1544 - Zweckentfremdungsverbot, Anordnung von Ersatzzwangshaft
    Leitsatz: 1. („Ersatz“-) Zwangshaft ist - anders als Erzwingungshaft - kein primäres (selbständiges) Vollstreckungsmittel. Sie tritt lediglich (akzessorisch) an die Stelle der Zwangsgeldforderung und ist damit gegenüber dem Zwangsgeld subsidiär.2. Die Anwendung von („Ersatz“-) Zwangshaft ist einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner der angeordneten Verpflichtung nachkommt oder (zumindest) das Zwangsgeld entrichtet. Ersatzzwangshaft besitzt keinen Strafcharakter.3. Begleicht der Pflichtige unter dem Druck der (drohenden) Ersatzzwangshaft, aus welcher Geldquelle auch immer, die Zwangsgeldforderung, so hindert dies aufgrund des - im Gegensatz zur Erzwingungshaft - lediglich subsidiären Charakters der vom Gesetzgeber ausdrücklich als solche konzipierten („Ersatz“-) Zwangshaft den Beginn oder die Fortsetzung der Haft auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner dem von ihm geforderten Handeln, Dulden oder Unterlassen nicht nachkommt. 4. Für eine richterliche Rechtsfortbildung ist aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers kein Raum.
    VGH München
    29.08.2017
  5. L 7 VE 19/11 - Feststellung des haftbedingten Gesundheitsschadens durch Aufklärung des konkreten haftbedingten Schädigungstraumas
    Leitsatz: 1. Für die Abgrenzung der möglichen Diagnose einer schizoaffektiven Psychose von einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung kommt der intensiven Exploration des Betroffenen durch den Sachverständigen eine entscheidende Bedeutung zu. 2. Bei der Feststellung des haftbedingten Gesundheitsschadens ist die Aufklärung des konkreten haftbedingten Schädigungstraumas unverzichtbar. 3. Bei der Prüfung einer schizophrenen Psychose ist Kapitel 69 der Anhaltspunkte 2008 für eine sog Kann-Versorgung zu beachten.
    LSG Sachsen-Anhalt
    16.06.2015
  6. V ZR 74/13 - Sachenrechtsbereinigungsanspruch aufgrund Dienstbarkeit zur Sicherung des Zugangs und der Zufahrt zum Nachbargrundstück; Stellplatzdienstbarkeit; Wegerecht; Zufahrtsrecht; Geh- und Fahrtrecht; Mitbenutzungsrecht; Nachzeichnungsprinzip
    Leitsatz: Der Grundstückseigentümer, dessen Grundstück am 2. Oktober 1990 durch ihn selbst oder durch Dritte aufgrund eines mit ihm oder mit staatlichen Stellen der DDR abgeschlossenen Vertrags genutzt wurde, hat einen Anspruch auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Zugangs zu seinem Grundstück, wenn die zur Erschließung seines Grundstücks erforderliche Mitbenutzung des Nachbargrundstücks in der DDR als rechtmäßig angesehen wurde. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    11.07.2014
  7. S 139 VE 134/10 - Strafrechtliche Rehabilitierung; Versorgungsleistung für gesundheitliche Schädigung; Gesundheitsstörung
    Leitsatz: Während der schädigende Vorgang, die gesundheitliche Schädigung und die zu beurteilende Gesundheitsstörung nachgewiesen sein müssen, genügt nach § 21 Abs. 5 Satz 1 StrRehaG zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
    SozG Berlin
    11.04.2014
  8. VI ZR 144/13 - Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden; Produktfehler bei Stromversorgung; Stromschäden; Gefährdungshaftung; Stromschwankungen
    Leitsatz: a) Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor. b) Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Spannungsebene - hier in die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern - vor, ist er Hersteller des Produkts Elektrizität. c) In diesem Fall ist das Produkt Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in den Verkehr gebracht.
    BGH
    25.02.2014
  9. 1 Ws Reha 3/13 - Rehabilitierung; mittelbare politische Verfolgung; unmittelbar eigene politische Verfolgung
    Leitsatz: Vorlagebeschluss zu der Frage, ob es in den Fällen der Einweisung in ein Kinderheim in der ehemaligen DDR für die Rehabilitierung des/der Betroffenen gemäß § 2 StrRehaG ausreichend ist, wenn die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern ihrerseits Opfer politischer Verfolgung und deshalb inhaftiert wurden (sog. „mittelbare" politische Verfolgung) oder ob es der Feststellung einer darüber hinausgehenden („unmittelbaren") eigenen politischen Verfolgung des betroffenen Kindes/Jugendlichen bzw. weiterer sachfremder Erwägungen bedarf, die - über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus - für die Heimunterbringung ursächlich geworden sind. (Abweichung von KG, Beschluss vom 13. Dezember 2011, 2 Ws 443/11)
    ThürOLG, Senat für Rehabilitierungssachen
    07.05.2013
  10. 4 B 42/01.Z. - Grundstücksverkehrsgenehmigung; Rehabilitierungsantrag; Verfügungssperre
    Leitsatz: 1. Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung kann nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO erteilt werden, auch wenn das vermögensrechtliche Verfahren bestandskräftig abgeschlossen ist, sofern zwischenzeitlich beim Vermögensamt gestellte Anträge nach § 1 Abs. 7 VermG von der Tatbestandswirkung oder Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung nicht mitumfaßt werden. Insofern sind die Grundsätze zum Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. BVerwG ZOV 1998, 67) nicht anwendbar. 2. Nach § 1 Abs. 7 VermG gestellte Anträge, welche sich ihrerseits lediglich auf anderweitig gestellte Anträge auf Rehabilitierung beziehen, lösen wegen der in § 1 Abs. 7 VermG angelegten Zweistufigkeit des Verfahrens keine Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 VermG aus. Sie stehen der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht entgegen, da sie - zur Zeit - offensichtlich unbegründet im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO sind. 3. Die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO erforderliche Prüfung des vermögensrechtlichen Anspruchs auf eine offensichtliche Unbegründetheit fällt nicht schon deshalb negativ aus, weil aufklärungsbedürftige Tatsachen oder klärungsbedürftige Rechtsfragen hinsichtlich der Ansprüche nach anderen Gesetzen als dem Vermögensgesetz verbleiben.
    OVG Land Brandenburg
    10.09.2001