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Urteil Baulandenteignung


Schlagworte

Baulandenteignung; Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche bei unlauteren Machenschaft; Mangel der Zustellung des Enteignungsbescheides als zivilrechtlicher Unwirksamkeitsgrund; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

Leitsätze

a) Der von einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR Betroffene kann zivilrechtliche Ansprüche, die die Unwirksamkeit der Enteignung voraussetzen, nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn der Wirksamkeitsmangel bereits nach dem Recht der DDR bestand.

b) Steht die Unwirksamkeit einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR in innerem Zusammenhang mit einer unlauteren Machenschaft, sind zivilrechtliche Ansprüche, die die Unwirksamkeit der Enteignung voraussetzen, ausgeschlossen.

c) Die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG erfassen Enteignungen nach dem Baulandgesetz der DDR grundsätzlich auch dann nicht, wenn dem Betroffenen im Einzelfall keine Entschädigung zugeflossen ist (im Anschluß an BVerwGE 95, 284, 289); sie schließen deshalb zivilrechtliche Ansprüche, die der Betroffene auf die Unwirksamkeit der Enteignung stützt, nicht aus.

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