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  1. IX ZR 152/08 - Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung
    Leitsatz: Die Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird.
    BGH
    12.11.2009
  2. VII ZB 37/08 - Keine deutsche Gerichtsbarkeit für ausländische kulturelle Einrichtung; Mietvertrag mit ausländischem Staat; Diplomaten; Zwangsvollstreckung in Gegenstände einer an Staatsimmunität teilhabenden Einrichtung; Völkerrecht; Botschaften; diplomatische Immunität; hoheitliche Zwecke; Russisches Haus der Wissenschaft
    Leitsatz: a) Die einem ausländischen Staat zustehenden Forderungen aus der Vermietung eines im Inland gelegenen Objekts, die ausschließlich für den Erhalt einer kulturellen Einrichtung dieses Staates verwendet werden, können hoheitlichen Zwecken dienen und unterliegen dann der Vollstreckungsimmunität. b) Die von der Rechtsprechung zum Schutz diplomatisch und konsularisch genutzter Gegenstände gestellten Anforderungen an den Nachweis des Verwendungszwecks gelten in gleicher Weise für sonstige hoheitlich genutzte Gegenstände und Vermögenswerte einer an der Staatenimmunität teilhabenden kulturellen Einrichtung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05 -, NJW-RR 2006, 425).
    BGH
    01.10.2009
  3. X ZR 113/07 - Bewerbungsbedingungen; Preisnachlass; Erdarbeiten; Bauvorhaben; Ausschreibung; Vergabeentscheidung; Verdingungsunterlagen; Leistungsverzeichnis
    Leitsatz: Preisnachlässe, die nicht an der in den Verdingungsunterlagen festgelegten Stelle aufgeführt sind, sind gemäß § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A auch dann von der Wertung auszuschließen, wenn sie inhaltlich den gestellten Anforderungen entsprechen und für den Ausschreibenden und die Konkurrenten des Bieters zu erkennen sind.
    BGH
    20.01.2009
  4. VIII ZR 295/07 - Erkennbarkeit; Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltlicher Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnungdes Verteilerschlüssels ausreichend
    Leitsatz: a) Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 BGB einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen (formelle Wirksamkeit). Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher Anteil an den Gesamtkosten zugrunde gelegt wird, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung. b) Allgemein verständliche Verteilungsmaßstäbe bedürfen keiner Erläuterung. c) Auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar (Fortführung BGH vom 9. April 2008, VIII ZR 84/07, GE 2008, 795, unter II 1 b).
    BGH
    19.11.2008
  5. III ZR 15/08 - Notarhaftung; Haftungsausschluss; Grundbuchbeschwerde
    Leitsatz: Zur Amtshaftung eines Notars, der durch Einreichung der Auflassungs- und Umschreibungsunterlagen beim Grundbuch den Vollstreckungszugriff eines dritten Gläubigers des - später insolvent gewordenen - Käufers auf das Grundstück ermöglicht hatte, bevor die Zahlung des Restkaufpreises sichergestellt worden war; insbesondere zur (hier verneinten) Frage eines Haftungsausschlusses gemäß § 839 Abs. 3 BGB wegen versäumter Grundbuchbeschwerde (§ 71 GBO).
    BGH
    16.10.2008
  6. XI ZR 67/07 - Schadensersatzpflicht des Käufers einer fremdfinanzierten Immobilie wegen einer Verletzung seiner Beratungspflicht; Anrechnung von Steuervorteilen; Verjährung; Vollmachtsnichtigkeit wegen unerlaubter Rechtsberatung; rechtliches Gehör
    Leitsatz: 1. Der Verkäufer, der dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll, muss den Käufer hinsichtlich der Kreditkosten, der erzielbaren Miete, der Höhe der Nebenkosten und der steuerlichen Aspekte beraten. 2. Der Käufer muss sich auf seinen Schadensersatzanspruch wegen Beratungsverschuldens im Wege der Vorteilsausgleichung die verbleibenden steuerlichen Vorteile anrechnen lassen. 3. Enthält eine Vollmacht ein ganzes Bündel von Befugnissen zur Gestaltung der Rechtsverhältnisse und verfügt der Bevollmächtigte nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, ist sie wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. 4. Wenn die ungerechtfertigten Zinsen und Tilgungsleistungen periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch, welcher der kurzen Verjährung des § 197 BGB a. F. unterliegt. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    12.02.2008
  7. III ZR 136/07 - Belehrungspflicht des Notars bei Erschließungs- und Anschlusskosten
    Leitsatz: Beurkundet der Notar einen Bauträgervertrag, in dem der Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten übernimmt und in dem - ungeachtet des Umstands, dass diese von der Gemeinde noch nicht festgesetzt worden sind - diese Kosten Bestandteil der nach Herstellung des ersten Bauabschnitts fälligen Abschlagszahlung sein sollen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MaBV), so enthält diese Vertragsgestaltung eine ungesicherte Vorleistung, die die doppelte Belehrungspflicht des Notars auslöst.
    BGH
    17.01.2008
  8. XII ZR 149/05 - Schriftform; Bestimmbarkeit des Vertragsinhalts; Beginn des Mietvertrages mit Fertigstellung des vermieteten Objekts
    Leitsatz: 1. Tritt durch eine dreiseitige Überleitungsvereinbarung anstelle des ursprünglichen Vermieters ein neuer Vermieter in den Mietvertrag ein, ist die notwendige Schriftform des längerfristigen Mietvertrages dadurch gewahrt, daß der ursprüngliche Mietvertrag nebst Lageplan und der technischen Beschreibung des Objekts durch Ösen körperlich fest mit der Überleitungsvereinbarung verbunden wird, wenn sich aus dem Lageplan die gemieteten Nutzflächen bestimmen lassen. Werden nach dem in Bezug genommenen, zum Vertragsinhalt gemachten Schreiben dazu "ca. 45 Parkplätze für die gemeinsame Nutzung zur Verfügung gestellt", ist der Umfang des dem Mieter eingeräumten Mitnutzungsrechts ebenfalls hinreichend bestimmbar. 2. Die nach dem Mietvertrag vom Zeitpunkt der Übergabe des fertiggestellten Mietobjektes abhängige Laufzeit des Vertrages (Mietbeginn am Monatsersten nach Übergabe) ist ebenfalls hinreichend bestimmbar und genügt der Schriftform. 3. Auch ohne körperliche Verbindung reicht die eindeutige wechselseitige Bezugnahme der Urkunden auf ihren Inhalt aus, die Urkundeneinheit zu wahren. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    21.11.2007
  9. IX ZR 34/04 - Hinweispflicht für Steuerberater auf Finanzamtsauskunft
    Leitsatz: 1. Ist der Steuerberater verpflichtet, den Mandanten auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts hinzuweisen, hat er jenem doch die Entscheidung, ob er einen solchen Antrag stellen will, zu überlassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 188/05, WM 2007, 903, 904). 2. Kommt es darauf an, ob das zuständige Finanzamt eine von ihm erbetene verbindliche Auskunft erteilt hätte, hat das Regressgericht zu prüfen, wie das Finanzamt sein Ermessen ausgeübt hätte. Hinsichtlich der Frage, welchen Inhalt die verbindliche Auskunft gehabt hätte, ist demgegenüber entscheidend, wie das Regressgericht die objektive Rechtslage beurteilt.
    BGH
    15.11.2007
  10. V ZR 26/07 - Bindungswirkung der Feststellung der Ankaufsberechtigung; Gegenstand der Bindungswirkung; Bestimmung der Ankaufsfläche; Verleihung von Nutzungs-rechten; Nutzungsbefugnis gem. Gebäudekaufvertrag
    Leitsatz: 1. Ist dem Käufer eines volkseigenen Gebäudes das Gebäude übergeben, ein Nutzungsrecht aber nicht verliehen worden, beruht seine Befugnis zur Nutzung des Grundstücks auf dem Gebäudekaufvertrag. 2. Die Ankaufsfläche entspricht dann grundsätzlich der Fläche, für welche ihm nach § 2 der Durchführungsverordnung zum Verkaufsgesetz ein Nutzungsrecht verliehen worden wäre.
    BGH
    26.10.2007