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  1. 65 S 82/21 - Erstvermietung nach umfassender Modernisierung
    Leitsatz: Umfassend ist eine Modernisierung dann, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubau gerechtfertigt erscheint; das ist dann der Fall, wenn dafür mindestens ein Drittel des für vergleichbare Neubauwohnungen erforderlichen Kostenaufwandes erreicht und die Wohnung in mehreren Bereichen (insbesondere Sanitär, Heizung, Fenster, Fußboden, Elektroinstallation und energetischer Zustand) verbessert wird.(Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    11.11.2021
  2. 67 S 144/19 - Nichtige Abtretung im Geschäftsmodell von Inkassodienstleistern, Mietpreisbremse
    Leitsatz: 1. Das Geschäftsmodell einer Inkassogesellschaft, deren Geschäfte von einem Rechtsanwalt geführt werden, zielt offenkundig auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab, dem der Geschäftsführer oder deren Gesellschafter unterlägen, sofern sie die nunmehr im Mantel der Gesellschaft unter Berufung auf deren Zulassung als Inkassodienstleisterin umfassend und rechtsanwaltsgleich erbrachten Rechtsdienstleistungen selbst als Rechtsanwälte erbrächten. 2. Die auf einem derartigen Geschäftsmodell beruhende und zur dauerhaften „Mietsenkung“ erklärte Abtretung ist gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2, 3, 5, 10 RDG nichtig, auch wenn die als Inkassodienstleisterin zugelassene Gesellschaft zusätzlich zur Einziehung von Bagatellforderungen mandatiert ist (Festhaltung Kammer, Urt. v. 22. Oktober 2020 - 67 S 167/20, GE 2021, 121 = NZM 2021, 33).
    LG Berlin
    26.04.2021
  3. 65 S 250/19 - Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen, Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen, Zulässigkeit der Feststellungsklage, Abweichungen zwischen Ankündigung und Mieterhöhung
    Leitsatz: Kann der Mieter die Berechtigung der Mieterhöhung auf der Grundlage der Mieterhöhungserklärung nicht ausreichend nachprüfen und nachvollziehen, weil die Angaben des Vermieters in der Modernisierungsankündigung ganz erheblich von den Angaben in der Modernisierungsmieterhöhungserklärung abweichen, teilweise sich widersprechen, ist die Mieterhöhungserklärung formell unwirksam. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    01.07.2020
  4. 5 S 42/19 - Kein Kürzungsrecht bei rechnerischer Trennung der einheitlich entstandenen Kosten verbundener Anlagen
    Leitsatz: 1. Der Mieter hat nicht deshalb ein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV, weil die einheitlich entstandenen Kosten einer verbundenen Anlage zur zentralen Bereitstellung von Heizungswärme und Warmwasser unter Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizKV lediglich rechnerisch nach einem in der Heizkostenverordnung vorgesehenen Ersatzverfahren aufgeteilt werden. 2. Treuwidrige Umlegung von Grundsteuernachforderungen nach dem Abflussprinzip für Zeiträume vor Beginn des Mietverhältnisses.
    LG Heidelberg
    28.05.2020
  5. BRH 54/17 - Strafrechtliche Rehabilitierung
    Leitsatz: Allein gerichtliche oder behördliche Entscheidungen unterliegen nach § 1 StrRehaG einer Überprüfung im Rehabilitierungsverfahren. Beruht eine Heimunterbringung nicht auf einer solchen Entscheidung, sondern auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen dem Betroffenen und einer Verwaltungsbehörde, fehlt es an einer der Rehabilitierung zugänglichen Entscheidung. Allerdings kann eine solche Erziehungsvereinbarung im Einzelfall der Anordnung der Jugendhilfeorgane der DDR und damit einer der Rehabilitierung zugänglichen Entscheidung gleichzusetzen sein. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Potsdam
    26.05.2020
  6. 66 S 143/19 - Verordnung zur Mietpreisbremse in Berlin wirksam
    Leitsatz: Die Regelungen zur Mietpreisbremse sind in Berlin wirksam, insbesondere auch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015. Die nach dem Urteil des BGH vom 17. Juli 2019 (VIII ZR 130/18) gegen die in Hessen geschaffene Regelung zur Mietenbegrenzung begründeten Einwände treffen für die in Berlin erlassene Verordnung und deren Begründung nicht zu. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    LG Berlin
    19.02.2020
  7. 64 S 121/19 - Eigenbedarfskündigung ohne detailliierte Angaben über Wohnverhältnisse der Bedarfsperson
    Leitsatz: 1. Eine Eigenbedarfskündigung verstößt nicht schon deswegen gegen § 573 Abs. 3 BGB, weil sie keine detaillierten Angaben über die bisherigen Wohnverhältnisse der Bedarfspersonen enthält. Entscheidend ist, dass der Eigenbedarf im Kern unverändert durch die Beweisaufnahme bestätigt wird und, da von den in der Kündigung benannten vernünftigen Gründen getragen, unabhängig von den bisherigen Wohnverhältnissen der Bedarfspersonen nachvollziehbar bleibt. (Anschluss BGH - VIII ZR 92/16 -, Urt. v. 15. März 2017)2. Eine Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen, wenn der kündigende Wohnungseigentümer auch schon vor seinem Eigentumserwerb Vermieter war. So kann es liegen, wenn der Kläger, der die Wohnung ursprünglich als Hauptmieter angemietet hatte, um sie dem Beklagten als Untermieter zu überlassen, später Wohnungseigentümer wird. (Anschluss BGH - VIII ARZ 2/94 -, Rechtsentscheid v. 6. Juli 1994)3. Bleibt unklar, welche Verabredungen der ursprünglichen Anmietung der Wohnung zum Zwecke der Untervermietung an den Beklagten zugrunde lagen und mit welchem Ergebnis in diesem Zusammenhang geführte Verhandlungen über eine Treuhandvereinbarung endeten, so ist die Eigenbedarfskündigung auch nicht gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen.
    LG Berlin
    12.09.2019
  8. 65 S 16/18 - Unerlaubte Überlassung der Wohnung an in gemeinsamem Hausstand lebende Kinder nach endgültiger und dauerhafter Aufgabe der Wohnung durch den Mieter, Untervermietung
    Leitsatz: Im Haushalt des Mieters lebende nahe Familienangehörige, insbesondere die Kinder des Mieters, sind zwar selbst dann nicht als „Dritte“ im Sinne des § 540 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn sie bereits erwachsen sind, sondern mit Blick auf Art. 6 GG schon nach dem Inhalt des Mietvertrags bestimmungsgemäß in den Gebrauch der Mietsache einbezogen. Das gilt allerdings nur, solange der Mieter selbst die Wohnung noch in eigener Person zusammen mit den in den Haushalt aufgenommenen Familienangehörige nutzt. Gibt der Mieter seinen Wohnsitz in der Wohnung ohne den Willen, jemals wieder dauerhaft in der Wohnung zu leben, endgültig auf, stellt die ohne Erlaubnis des Vermieters erfolgte Überlassung der Wohnung an bis dahin mit dem Mieter in gemeinsamem Haushalt lebende Angehörige (auch Kinder) eine nicht unerhebliche schuldhafte Vertragspflichtverletzung dar, die zu einer fristgemäßen Kündigung berechtigt. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    18.04.2018
  9. 31 S 58/16 - Beweislast für entschädigungslose Duldungspflicht bei Baulärm
    Leitsatz: 1. Soweit der Vermieter sich wegen fehlender eigener Abwehrmöglichkeiten im Falle nachträglich erhöhter Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, auf einen Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters beruft, ist er hierfür entsprechend der Beweislastverteilung bei § 906 BGB darlegungs- und beweispflichtig (Bestätigung Urteil LG München I vom 14. Januar 2016, 31 S 20691/14 und Ergänzung der sog. Bolzplatzentscheidung des BGH vom 29. April 2015, VIII ZR 197/14).2. Nicht zu beanstanden ist, wenn das Bauvorhaben nach Bauphasen unterteilt und innerhalb dieser Bauphasen jeweils pauschalierte Minderungsquoten angesetzt werden.3. Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Der Vorlage eines Protokolls bedarf es nicht. Dies gilt erst recht, wenn die Umstände das Auftreten derartiger Beeinträchtigungen ohnehin nahelegen. 4. Nur konkrete Anhaltspunkte können dazu führen, dass mit baulichen Veränderungen in der Nachbarschaft gerechnet werden muss. Allein die abstrakte Möglichkeit von Baumaßnahmen, die nahezu immer und überall besteht, reicht für den Ausschluss der Mietminderung nach § 536b BGB nicht aus.
    LG München I
    27.10.2017
  10. 55 S 76/15 WEG - Mehrheitserfordernis bei Wärmedämmung der Fassade, modernisierende Instandsetzung
    Leitsatz: Auch das Anbringen einer Wärmedämmung im Rahmen einer Fassadenrenovierung kann eine Maßnahme der modernisierenden Instandsetzung darstellen, die mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist. Dabei kommt es auf die Amortisation der Mehrkosten nicht an, wenn die Wärmedämmung nach den Anforderungen der EnEV ohnehin anzubringen ist (wie OLG Hamm, WuM 2009, 252 = ZWE 2009, 261). (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    16.06.2017