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  1. 2 S 415/95 - Kündigung; Gartenpflege; Hundehaltung; Vertragspflichtverletzung; Vorauszahlungsklausel; Aufrechnungsklausel
    Leitsatz: 1. Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel "Die Miete einschließlich der Nebenkosten ist spätestens am dritten Werktag des Monats zu zahlen, wobei es für die Rechtzeitigkeit des Geldes auf die Ankunft auf dem Empfängerkonto ankommt", ist unwirksam, wenn der Vertrag zugleich die Klausel enthält: "Der Mieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich anzeigt (im Anschluß an BGH, NJW 1995, 254). 2. Zur Wirksamkeit einer Kündigung wegen Vertragspflichtverletzung durch unterlassene Gartenpflege und Hundehaltung.
    LG Oldenburg
    30.06.1995
  2. 64 S 173/94 - Beschwerdewert; Räumungsklage; Datschengrundstück; Grundstücksnutzungsvertrag; staatliche Genehmigung; Mietvertragseintritt; Vermieterwechsel; Baulichkeitserrichtung
    Leitsatz: 1. Der Wert der Beschwer des mit einer Klage auf Räumung von Datschengrundstücken abgewiesenen Eigentümers bemißt sich nach dem dreieinhalbjährigen Nutzungsentgelt zuzüglich des Wertes vertraglicher Gegenleistung, die der Nutzer übernommen hat. 2. Wird durch einen späteren Nutzungsvertrag der bisherige Nutzungsvertrag über ein Grundstück fortgesetzt, auf dem erst nach Abschluß des früheren Nutzungsvertrages eine Baulichkeit errichtet worden ist, so bedurfte der Vertrag nicht der staatlichen Genehmigung gem. §§ 312 Abs. 1 Satz 2, 296 Abs. 2 Satz 2 a. F. ZGB. 3. Eine dem Eintritt des restituierten Eigentümers in den Pachtvertrag entgegenstehende Unredlichkeit kann dann nicht angenommen werden, wenn der Vertrag, der nach dem 18.10.1989 abgeschlossen wurde, einen bereits vor diesem Stichtag abgeschlossenen Pachtvertrag ersetzt. 4. Der gerichtlichen Aufhebung eines vor dem 3.10.1990 abgeschlossenen Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zu Erholungszwecken gem. § 314 Abs. 4 Satz 2 des darauf anzuwendenden ZGB bedarf es dann nicht, wenn die Baulichkeit nicht in Ausübung des Nutzungsrechts errichtet worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn die für die Errichtung der Baulichkeit notwendige öffentlich-rechtliche Baugenehmigung nicht erteilt worden ist. 5. Unerheblich ist, ob eine Abrißverfügung hinsichtlich der ohne Genehmigung errichteten Baulichkeiten noch hätte ergehen können. 6. Das Moratorium gem. Art. 232 § 4 a EGBGB gilt nicht für die vor seinem Inkrafttreten am 25.12.1993 zugegangenen Kündigungen.
    LG Berlin
    19.10.1994
  3. 12 O 528/93 - staatlicher Verwalter; Überlassungsvertragsabschluss; Erholungsgrundstück; Enteignung; Nutzungsentziehung; Westgrundstück
    Leitsatz: 1. Zur Befugnis des staatlichen Verwalters zum Abschluß von Überlassungsverträgen über Erholungsgrundstücke. 2. Die ermächtigende Anweisung vom 18. November 1961 verstieß nicht gegen die Verfassung der DDR von 1968. 3. Es liegt keine enteignende Entziehung vor, weil die Nutzung der Grundstücke durch Bewohner der Bundesrepublik Deutschland nach dem Bau der "Mauer" nicht mehr möglich war, somit die durch das Grundbuch ausgewiesene Eigentümerin kein persönliches Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn der DDR mehr hatte.
    LG Berlin
    08.11.1993
  4. 64 0 20/92 - Gerichtszuständigkeit; Nutzungsentschädigung; Kündigung; Gebäudeeigentum; Vertragsverhandlung; Nutzungsentgelt
    Leitsatz: 1. Macht der Eigentümer des früher an eine LPG verpachteten Grundstücks gegen die Rechtsnachfolgerin der LPG Ansprüche wegen Nutzungsentschädigung geltend, so handelt es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. 2. Die Kündigung des zwischen dem Eigentümer und dem Bezirkslandwirtschaftsrat geschlossenen Pachtvertrages ersetzt nicht die Kündigung des zwischen dem Landwirtschaftsrat und dem Nutzer (LPG bzw. ihre Rechtsnachfolgerin) geschlossenen Vertrages. 3. Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer Verhältnis oder aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Nutzer sind ausgeschlossen, soweit der Nutzer auf dem ihm überlassenen Grundstück Gebäude errichtet hat, an dem er gesondertes Gebäudeeigentum erworben hat. 4. Soweit jedoch zwischen dem Eigentümer und dem Nutzer bereits unmittelbar vor dem Abschluß stehende Vertragsverhandlungen über ein Nutzungsentgelt geschwebt haben, die lediglich infolge unbegründeter Weigerung des Nutzers nicht zum Abschluß gekommen sind, kann der Eigentümer aus dem Gesichtspunkt des enttäuschten Vertrauens in den Vertragsschluß das in dem Vertragsentwurf vorgesehene Nutzungsentgelt verlangen. § 2 a Abs. 3 Satz 1 des Art. 233 EGBGB n. F., wonach ein Nutzungsentgelt nur auf einvernehmlicher Grundlage verlangt werden kann, steht diesem Anspruch nicht entgegen.
    LG Berlin
    08.01.1993
  5. 26. O. 65/91 - Zuständigkeit; Anfechtung eines Grundstückskaufvertrags; Ausreiseverkauf; Drohung staatlicher Stellen; Formbedürftigkeit des Grundstückskaufvertrages
    Leitsatz: 1. Unabhängig von einem Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz besteht ein Anspruch auf Sachentscheidung über alle anderen, nicht im Vermögensgesetz erfaßten Ansprüche wie etwa solche nach dem ZGB, deren Entstehen nicht von unredlichem Verhalten des Erwerbers abhängig ist. 2. Zu den Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts gem. § 70 Abs. 1 ZGB (hier: Grundstückskaufvertrag im Rahmen einer Ausreise aus der früheren DDR). 3. Zur Frage, ob sich die zu § 313 BGB entwickelte Rechtsprechung auf § 297 Abs. 1 ZGB übertragen läßt.
    LG Berlin
    22.01.1992
  6. 1 UH 1/1988 (a) - Heizkostenabrechnung; Fernwärme/öffentlich geförderter Wohnungsbau; Öffentlich geförderter Wohnungsbau; Fernheizwerk; Bau mit öffentlichen Mitteln; öffentliche Mittel; zweckwidrige Verwendung; Mietnebenkosten; Fernwärme; Abrechnung; Wärmelieferun
    Leitsatz: Der Vermieter öffentlich geförderter Sozialwohnungen, der für die Gesamtherstellungskosten einer Wohnanlage und Wirtschaftseinheit bewilligte öffentliche Mittel teilweise für den Bau eines nicht zu dieser Wirtschaftseinheit gehörenden Fernheizwerks verwandt hat, ist dennoch grundsätzlich berechtigt, die Kosten der Wärmelieferung mit Grund- und Arbeitspreis nach § 22 der Neubaumietenverordnung (für die Heizperioden zwischen 1980/81 und 1984/85 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.7.1979) auf die Mieter umzulegen. Dies gilt nicht in Fällen mißbräuchlicher Umgehung mietpreisrechtlicher Vorschriften zum Nachteil der Mieter.
    LG Bremen
    21.09.1988
  7. 10 C 625/10 - Betriebskostenabrechnung; Vertretungsmacht; Vollmachtsurkunde; formelle Wirksamkeit; Wirtschaftlichkeitsgebot; Gartenpflegekosten; Haunummernbeleuchtung; Sperrmüllabfuhr; Heizkosten; Kaltverdunstung
    Leitsatz: 1. Der Umstand, dass eine Vollmachtsurkunde nicht mit einem Datum versehen ist, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Die Angabe eines Erteilungsdatums ist nicht erforderlich, weil die Vertretungsmacht so lange fortbesteht, wie die Vollmacht nicht entzogen wird. 2. Rechnet der Vermieter nach einer gesetzlich vorgesehenen Abrechnungsweise ab, sind ihm etwaige sich daraus ergebende Verständnisprobleme des Mieters nicht zuzurechnen. Der Vermieter ist insbesondere nicht verpflichtet, dem Mieter eine Berechnungsformel aus der Heizkostenverordnung verständlich zu machen. 3. Die Kosten des Stroms für die Beleuchtung von Hausnummern gehören zu den umlagefähigen Kosten der Beleuchtung gemäß § 2 Nr. 11 BetrKV. 4. Sperrmüllentsorgungskosten sind als Kosten der Müllbeseitigung umlagefähig. Dabei ist es nicht relevant, ob zwischen den einzelnen Entsorgungsterminen eine große Zeitspanne (hier nach Mieterbehauptung elf Jahre) lag. Sperrmüllentsorgungskosten sind auch dann umlagefähig, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst worden wären. 5. Die Erfassung des Heizwärmeverbrauchs mittels Verdunstungsröhrchen ist eine zulässige Erfassungsmethode. Die sog. Kaltverdunstung ist vom Mieter hinzunehmen, zumal sie bei allen Mietparteien gleichermaßen erfolgt. 6. Heizkörper in Gemeinschaftsflächen (z. B. Treppenhäusern) müssen nicht mit Erfassungsgeräten ausgestattet werden. 7. Mieter haben auch keinen Anspruch darauf, dass Heizkörper im Treppenhaus oder anderen Gemeinschaftsflächen mit Ventilen ausgestattet werden, damit einzelne Mieter diese Heizkörper zur Einsparung von Heizkosten regulieren könnten. Ein Ventil zur Wärmeregulierung durch die Mieter sieht die Heizkostenverordnung nicht vor. (Nichtamtliche Leitsätze)
    AG Neukölln
    26.01.2012
  8. 13 C 108/10 - Rückforderungsanspruch bei unzulässiger Preisanpassungsklausel
    Leitsatz: 1. Bei einem Gaslieferungsvertrag, den die Hausverwaltung für „eine Verbrauchsstelle" abgeschlossen hat, ist der Eigentümer, vertreten durch die Hausverwaltung, Vertragspartner des Versorgungsunternehmens. 2. Die Rechtsprechung des BGH, wonach eine unbillige Preiserhöhung wirksam wird, wenn der Kunde den erhöhten Preis nicht in angemessener Zeit beanstandet hat, ist nicht auf die Fälle zu übertragen, in denen eine wirksame Preisanpassungsregelung fehlt. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Mitte
    04.11.2010
  9. 104a C 454/09 - Nachträglicher Mietvertrag über Einstellplatz kein Bestandteil des Wohnungsmietvertrages; missbräuchliches Räumungsverlangen des Vermieters nach nachträglicher Zustimmung des Mieters zur Erhöhung der Stellplatzmiete und deren Einzug durch den Vermieter; Parkplatz; Teilkündigung; Einheitlichkeit des Mietverhältnisses; örtliche Nähe zur Wohnung
    Leitsatz: 1. Wird ein Mietvertrag über einen Einstellplatz, der in örtlicher Nähe zur Wohnung und auf einer im Eigentum des Vermieters stehenden Parkpalette gelegen ist, erst fünf Jahre nach dem Wohnungsmietvertrag mit einer gesonderten Kündigungsvereinbarung geschlossen und zudem nach zwischenzeitlicher Beendigung neu begründet, wird der Einstellplatzvertrag nicht Bestandteil des Wohnungsmietvertrages und ist gesondert auch dann kündbar, wenn die Kündigung der Durchsetzung einer angemessenen Mieterhöhung dienen soll. 2. Das aus der Kündigung resultierende Räumungsverlangen des Vermieters ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Mieter der Mieterhöhung - wenn auch unter Vorbehalt der rechtlichen Zulässigkeit - nachträglich zugestimmt hat und der Vermieter die erhöhte Miete regelmäßig einzieht. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    24.02.2010
  10. 15 C 388/07 - Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2007; Hochparterrewohnung; Wandfliesen in der Küche; fehlende Steckdose im Bad; fehlende Anschlussmöglichkeit für Waschmaschine; Rollladen in Hochparterrewohnung; Abstellraum; ungepflegte Müllstandsfläche; keine besonders ruhige Straße bei Kindergarten und Schulhort in der Nachbarschaft
    Leitsatz: 1. Eine im Hochparterre (halb Treppe) gelegene Wohnung steht einer Erdgeschosswohnung nicht gleich. 2. Wandfliesen in der Küche sind nur dann wohnwerterhöhend, wenn der gesamte Arbeitsbereich einschließlich der Spüle abgedeckt ist. 3. Das Fehlen eines gesonderten Waschmaschinenanschlusses ist ebenso wohnwertmindernd wie das Fehlen einer Steckdose im Bad und das Vorhandensein nur einer Steckdose im Wohnzimmer. 4. Rollläden in einer Hochparterrewohnung sind nicht wohnwerterhöhend. 5. Eine nicht verschließbare Abstellnische steht einem Abstellraum nicht gleich. 6. Eine ungepflegte und offene Müllstandsfläche im Umfeld der Wohnung ist wohnwertmindernd. 7. Ein etwa 25 m von der Wohnung entfernter Kindergarten und Schulhort steht der Einordnung der Straße als besonders ruhig entgegen. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    05.02.2008