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Urteil Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht statt konkretem Umlageschlüssel für die Abrechnung von Betriebskosten
Schlagworte
Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht statt konkretem Umlageschlüssel für die Abrechnung von Betriebskosten
Leitsatz
Es steht den Mietvertragsparteien im Wohnraummietrecht frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen des Vermieters zu vereinbaren, da die Regelung in § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB abdingbar ist.
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