Urteil Missbrauch des Mahnverfahrens durch bewusst falsche Angaben, großer Schadensersatz, Hemmung, Verjährung
Schlagworte
Missbrauch des Mahnverfahrens durch bewusst falsche Angaben, großer Schadensersatz, Hemmung, Verjährung
Leitsatz
Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des „großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, grundsätzlich einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (Bestätigung von Senatsurteil vom 5. August 2014 - XI ZR 172/13, WM 2014, 1763 Rn. 11).
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