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Urteil Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bei bestrittener Befriedigung, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Schlagworte
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bei bestrittener Befriedigung, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Leitsätze
Eine Vollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der titulierten Forderung bestreitet.
Der Schuldner muss in diesem Fall seine materiell-rechtlichen Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen.
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